Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV

§ 13 Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung

Stand: 17.03.2026

Bund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/13#abs-1 (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/13#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ und „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ und „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festlegen.

§ 12 § 14