Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 13 Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Dienstbezeichnung
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.01.2021 – 1 WB 29/20Anrechnung eines Fachhochschulstudiums im Wirtschaftsrecht auf die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen DienstesZitiert von 4
- OVG NRW, 27.11.2019 – 1 B 1482/19
- BVerwG, 05.03.2019 – 2 B 36/18Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige DienstzeitZitiert von 23
- BVerwG, 05.03.2019 – 2 B 34/18Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige DienstzeitZitiert von 1
- OVG NRW, 18.05.2026 – 1 A 1414/22
- VG Düsseldorf, 25.05.2022 – 10 K 1127/21
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 24.02.2017 – 1 A 94/16Zitiert von 5
- OVG NRW, 07.11.2012 – 1 B 849/12Zitiert von 12
- VG Göttingen, 24.06.2009 – 3 B 135/09Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/13#abs-1 (1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/13#abs-2 (2) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin“ und „Anwärter“, in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ und „Referendar“. Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern andere Dienstbezeichnungen festlegen.