Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 11 Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst; Auswahlverfahren
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 61
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.10.2009 – 1 A 67/08Zitiert von 10
- OVG Saarland, 24.03.2014 – 1 B 14/14Zitiert von 7
- OVG Saarland, 27.08.2012 – 1 B 202/12Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2015 – OVG 7 N 34.14Zitiert von 11
- VG Würzburg, 22.08.2023 – W 1 K 23.85
- OVG NRW, 19.08.2024 – 6 A 2163/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.05.2026 – 1 A 1414/22
- OVG Sachsen, 14.06.2022 – 2 A 955/20
- VG Düsseldorf, 25.05.2022 – 10 K 1127/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BLV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/11#abs-1 (1) Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/11#abs-2 (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird durch eine Auswertung der Bewerbungsunterlagen festgestellt, insbesondere von Zeugnisnoten, Studienleistungen oder Arbeitszeugnissen. Ferner können Tests zur Erfassung von kognitiver Leistungsfähigkeit, sozialen Fähigkeiten, Persönlichkeitsmerkmalen, Motivation oder Sprachkenntnissen durchgeführt werden. Die Tests können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/11#abs-3 (3) Zum Auswahlverfahren nicht zuzulassen sind Bewerberinnen und Bewerber, die aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits einmal entlassen worden sind wegen
Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen, das Dreifache der für den Vorbereitungsdienst angebotenen Plätze, so kann die Zahl derjenigen, die zum Auswahlverfahren zugelassen werden, beschränkt werden. Dabei sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Plätze für den Vorbereitungsdienst angeboten werden. Zum Auswahlverfahren wird in diesem Fall zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen und etwaigen Tests nach Absatz 2 Satz 3 am besten geeignet ist.