Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 49 Inhalt der dienstlichen Beurteilung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/49#abs-1 (1) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen werden, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwertung der dienstlichen Beurteilung einfließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/49#abs-2 (2) Die Beurteilung schließt neben dem zusammenfassenden Gesamturteil mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.
Wird zitiert von 88 Entscheidungen zu § 49 BLV 2009 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 04.02.2015 – 1 A 2172/13Zitiert von 3
- VGH Hessen, 04.02.2015 – 1 A 1033/14Zitiert von 9
- VGH Hessen, 04.06.2014 – 1 A 651/13Zitiert von 9
- VGH Hessen, 18.11.2014 – 1 A 1071/12Zitiert von 2
- VGH Hessen, 18.11.2014 – 1 A 1075/12Zitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 03.04.2013 – 9 K 1135/12.FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 25.07.2025 – 1 A 2237/22
- OVG NRW, 25.07.2025 – 1 A 2392/22
- BVerwG, 13.05.2025 – 2 VR 5.24Aufklärung der gesundheitlichen Eignung im AuswahlverfahrenZitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 BLV 2009 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.