Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 41 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung
Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspezifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulausbildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 41 BLV 2009 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 18.11.2014 – 1 A 1071/12Zitiert von 2
- VGH Hessen, 18.11.2014 – 1 A 1075/12Zitiert von 3
- BVerwG, 24.09.2013 – 2 B 42/13Dienstliche Beurteilung; Bedeutung der zeitlichen Reihenfolge der Bestimmung von Einzelkompetenzen und Gesamturteil; Aufklärungspflicht; Inhalt des ProtokollsZitiert von 4
- BVerwG, 16.04.2013 – 2 B 134.11Zitiert von 60
- BVerwG, 25.02.2013 – 2 B 104/11Beamter; dienstliche Beurteilung; Beurteilungszeitraum; DivergenzZitiert von 28
- BVerwG, 28.04.2009 – 2 A 8.08Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren nach Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 – 5 K 87/21
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 – 1 L 61/21Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 – 1 L 57/21Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 BLV 2009 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.