Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 42 Laufbahnwechsel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/42#abs-1 (1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die andere Laufbahn besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/42#abs-2 (2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Laufbahn setzt eine Qualifizierung voraus, die
nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden.
Änderungsverlauf
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18.01.2017 Ausfertigung
§ 42 Abs. 2 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2017 (BGBl. I 89, 406)
BGBl. 2017 I S. 89
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.