Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 25 Einstellung in ein Beförderungsamt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/25#abs-1 (1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie oder er
Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 vor, so ist die besondere Befähigung für das angestrebte Amt durch förderliche Zusatzqualifikationen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/25#abs-2 (2) Der Zeitraum des individuellen fiktiven Werdegangs ist die Summe aus
Wenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein längerer Zeitraum als ein Jahr zwischen zwei Beförderungen liegt, so kann die Dienstbehörde abweichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren Zeitraum festlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/25#abs-3 (3) § 19 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/25#abs-4 (4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförderungsamt nicht einbezogen werden.