Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 26 Übernahme von Richterinnen und Richtern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/26#abs-1 (1) Abweichend von § 25 kann Richterinnen und Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A nach einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 nach zwei Jahren seit der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/26#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 26 BLV 2009 →
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- OVG NRW, 06.08.2025 – 1 A 2198/22Zitiert von 12
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