Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte können in ein höheres Amt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlich sind, ihrer Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt gleichwertig sind. Liegen gleichwertige berufliche Erfahrungen nicht vor, muss die besondere Befähigung für das angestrebte Amt der betreffenden Laufbahn durch förderliche Zusatzqualifikationen nachgewiesen werden. Das Beförderungsamt muss nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit Zeiten nach Absatz 1 auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können sie nicht berücksichtigt werden.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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15.08.2016 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. August 2016 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2016 I S. 1981
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.