Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV 2009§ 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung oder einer Hochschulausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Abweichend von § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung oder Hochschulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202009/24?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
Änderungsverlauf
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16.08.2021 Ausfertigung
§ 24 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2021 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2021 I S. 3582
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18.01.2017 Ausfertigung
§ 24 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2017 (BGBl. I 89, 406)
BGBl. 2017 I S. 89
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.