Gesetze / Bundeskleingartengesetz

BKleingG

§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/12#abs-1 (1) Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/12#abs-2 (2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines Monats nach dem Todesfall in Textform gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/12#abs-3 (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 563b Abs. 1 und 2 über die Haftung und über die Anrechnung der gezahlten Miete entsprechend anzuwenden.

§ 11 § 13