Gesetze / Bundeskleingartengesetz
BKleingG§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 11.01.2007 – III ZR 72/06Zitiert von 2
- BGH, 17.03.2005 – III ZR 342/04Zitiert von 12
- OLG Brandenburg, 08.02.2022 – 3 U 31/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/12#abs-1 (1) Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/12#abs-2 (2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner binnen eines Monats nach dem Todesfall in Textform gegenüber dem Verpächter, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKleingG/12#abs-3 (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 563b Abs. 1 und 2 über die Haftung und über die Anrechnung der gezahlten Miete entsprechend anzuwenden.