Gesetze / Berufskrankheiten-Verordnung
BKV§ 8 Mitglieder
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BVerfG, 30.03.2007 – 1 BvR 3144/06Zitiert von 10
- BVerfG, 23.06.2005 – 1 BvR 235/00Zitiert von 24
- BSG, 17.05.2011 – B 2 U 19/10 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Entschädigung wegen einer Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4111 - Stichtagsregelung - Inkrafttreten - maßgeblicher Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls - keine Rückwirkung gem § 6 Abs 3 S 2 BKV hinsichtlich der Rechtsfolge "Versicherungsfall" - Umfang der Zahlungsansprüche gem § 6 Abs 6 S 2 BKV - Erkrankungsfall vor dem 1.1.1993 - Verletztenrente - rückwirkende Leistungserbringung ab dem 1.1.2005)Zitiert von 7
- BSG, 27.04.2010 – B 2 U 14/09 RGesetzliche Unfallversicherung - Feststellung einer Berufskrankheit - Versicherungsfall im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992 - ehemaliger Wehrdienstpflichtiger der NVA - berufsbedingter Krebs durch ionisierende StrahlenZitiert von 1
- BSG, 27.06.2006 – B 2 U 5/05 RGesetzliche Unfallversicherung: Anforderungen an die Beurteilung des Kausalzusammenhangs bei Berufskrankheiten nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 53
- BSG, 07.09.2004 – B 2 U 1/03 RZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 27.08.2013 – 1 A 21/13
- LSG Hessen, 08.05.2012 – L 3 U 253/06 ZVW
- LSG NRW, 28.06.2007 – L 2 KN 198/06 U
12 Entscheidungen zu § 8 BKV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BKV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKV/8#abs-1 (1) Der Sachverständigenbeirat besteht in der Regel aus zwölf Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Sachverständigenbeirat sollen angehören:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKV/8#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft im Sachverständigenbeirat ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Stellvertretung zulässt. Der Name und die hauptamtliche Funktion der Mitglieder werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKV/8#abs-3 (3) Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden; sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und zu unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, insbesondere über den Inhalt und den Verlauf der Beratungen, Verschwiegenheit zu wahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKV/8#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, Mitglieder aus sachlichen Gründen oder wenn die persönlichen Voraussetzungen der Berufung entfallen sind, abzuberufen. Die Mitglieder können jederzeit aus eigenem Entschluss die Mitgliedschaft beenden.