Gesetze / Berufskrankheiten-Verordnung
BKV§ 9 Durchführung der Aufgaben
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKV/9#abs-1 (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben tritt der Sachverständigenbeirat zu Sitzungen zusammen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt an den Sitzungen teil. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKV/9#abs-2 (2) Zu den Sitzungen können ständige Berater sowie externe Sachverständige und Gäste hinzugezogen werden. Für ständige Berater gilt § 8 Absatz 2 und 3, für externe Sachverständige und Gäste gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKV/9#abs-3 (3) Die Beratungsthemen, die aktuell vom Sachverständigenbeirat geprüft werden, werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKV/9#abs-4 (4) Der Sachverständigenbeirat gibt als Ergebnis seiner Beratungen Empfehlungen für neue oder Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab. Gibt der Sachverständigenbeirat keine Empfehlung oder Stellungnahme ab, wird ein Abschlussvermerk erstellt. Die Empfehlungen und Stellungnahmen enthalten eine ausführliche wissenschaftliche Begründung, die Abschlussvermerke eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Entscheidungsgründe.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKV/9#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirats bekannt; die Abschlussvermerke werden veröffentlicht. Die Beratungsunterlagen des Sachverständigenbeirats sind mit Ausnahme der in Satz 1 genannten Dokumente vertraulich. Sie unterliegen auch nach Abschluss der Beratungen der Vertraulichkeit.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 9 BKV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 22.06.2023 – B 2 U 11/20 RGesetzliche Unfallversicherung - Rettungssanitäter - Anerkennung einer PTBS als Wie-Berufskrankheit - wiederholte Konfrontation mit traumatischen Ereignissen - Beobachtung an anderen Personen - expositionsspezifische Risikoerhöhung im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung - neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft - anerkannte Diagnosewerke ICD und DSM sowie AWMF-Leitlinien - wissenschaftlich gesicherte Krankheitsdiagnose - erhöhte Prävalenz nicht stets erforderlichZitiert von 10
- BSG, 15.09.2011 – B 2 U 25/10 RGesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4111 - Einwirkung: kumulative Dosis von "in der Regel" 100 Feinstaubjahren - wissenschaftlicher Erfahrungsgrundsatz - maßgeblicher Zeitpunkt - aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisstand im Entscheidungszeitpunkt - chronische obstruktive Bronchitis - Emphysem - Bergleute im SteinkohlbergbauZitiert von 48
- BSG, 15.09.2011 – B 2 U 22/10 RGesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 - Infektionskrankheit - besonders erhöhte Infektionsgefahr - Durchseuchung des beruflichen Umfeldes - Nachweis - Hepatitis-C-Erkrankung - Altenpflegehelferin - Insulinspritzen - AltenheimZitiert von 54
- LSG NRW, 27.11.2017 – L 17 U 542/17 B ERZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 24.10.2014 – L 8 U 4478/13Zitiert von 4
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.06.2012 – L 6 U 158/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.