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Artikel 24 · BT-Drs. 19/17586 · S. 130

Zu Artikel 24 (Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung)

Zu Artikel 24 (Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung)
Die Änderungen in § 9 Absatz 1 und 1a SGB VII durch Artikel 7 Nummer 3 dieses Gesetzes erfordern eine ent-
sprechende Anpassung und Erweiterung der BKV:
–    Die Streichung des Unterlassungszwangs (Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a) wird für die davon betroffenen
     neun Berufskrankheiten nachvollzogen.
–    Bei den Berufskrankheiten, bei denen anstelle des Unterlassungszwangs künftig „Bagatellerkrankungen“
     vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden, wird eine entsprechende Präzisierung der Legaldefinition
     vorgenommen.
–    Die Stellung und die Organisation des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (Artikel 7
     Nummer 3 Buchstabe b) wird geregelt.
Keine Folgeänderungen werden dagegen durch die Informations- und Mitwirkungspflichten des neugefassten § 9
Absatz 4 SGB VII (Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe e) ausgelöst. Insbesondere § 3 BKV als zentrale Präventions-
vorschrift der BKV bleibt in ihrem Regelungsgehalt uneingeschränkt erhalten. Sowohl für Fälle, in denen eine
Berufskrankheit noch nicht eingetreten ist, aber ihre Entstehung konkret droht, als auch für Fälle, in denen nach
Eintritt der Berufskrankheit ein Wiederaufleben oder eine Verschlimmerung droht, gelten die Pflichten der Un-
fallversicherungsträger, der Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenwirken sowie auf die Unterlassung der
schädigenden Tätigkeit hinzuwirken, wenn die Gefahr nicht zu beseitigen ist, uneingeschränkt fort. Das Gleiche
gilt für die Mitwirkung der Arbeitsschutzstellen in Absatz 1 Satz 3 und die Regelungen zur Übergangsleistung in
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                – 131 –                        Drucksache 19/17586


Absatz 2 der Vorschrift. Dass in § 9 Absatz 4 SGB VII für einen Teil 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.246 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/17586, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 459.327–479.573 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert c8a4a7f8aec41d95….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP