Gesetze / Berufskrankheiten-Verordnung
BKV§ 1 Berufskrankheiten
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKV/1#abs-1 (1) Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKV/1#abs-2 (2) Bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Berufskrankheit nach § 9 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 9 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind die veröffentlichten Ergebnisse der Beratungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten nach § 9 Absatz 4 dieser Verordnung auf ihrem jeweils aktuellen Stand vorrangig zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Art, die Diagnostik und die Merkmale des jeweiligen Krankheitsbildes sowie hinsichtlich der Art, der Ausprägung und des Ausmaßes der ursächlichen Einwirkungen, einschließlich vorhandener Dosismaße.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 1 BKV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.04.2005 – 5 C 11.04Zitiert von 7
- LSG Baden-Württemberg, 24.10.2014 – L 8 U 4478/13Zitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2020 – L 8 U 3509/19Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 17.03.2016 – L 6 U 1518/14Zitiert von 3
- OVG Saarland, 25.11.2025 – 1 A 182/24
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.08.2021 – L 3 U 54/18
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.10.2025 – 6 SLa 172/24
- VG Bayreuth, 30.09.2025 – B 5 K 23.447
- BVerwG, 26.06.2025 – 2 A 10.24 · Corona-Infektion ist kein DienstunfallZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BKV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.02.2025 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 50)
BGBl. 2025 I Nr. 50
-
12.06.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
-
11.06.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 (BGBl. I 1273)
BGBl. 2009 I S. 1273
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.