Gesetze / Berufskrankheiten-Verordnung

BKV

§ 2 Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.

§ 1 § 3