Gesetze / Bundeskrebsregisterdatengesetz
BKRG§ 6 Datenverarbeitung und Datenübermittlung, Mitarbeit in Organisationen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/6#abs-1 (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten ist befugt, die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu verarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/6#abs-2 (2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3890)
BGBl. 2021 I S. 3890
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3890)
BGBl. I S. 3890
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.