Gesetze / Bundeskrebsregisterdatengesetz
BKRG§ 5 Datenübermittlung an das Zentrum für Krebsregisterdaten, Verordnungsermächtigung
Stand: 01.01.2022
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/5#abs-1 (1) Die Krebsregister übermitteln jährlich an das Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 zu allen bis zum Ende eines Kalenderjahres erfassten Erkrankungsfällen von Personen, die ihren Wohnort in dem Erfassungsgebiet des Krebsregisters haben, folgende Daten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/5#abs-2 (2) Die Übermittlung der Daten hat spätestens bis zum 31. Dezember des nächsten Kalenderjahres zu erfolgen; dabei sind die Daten nach Absatz 1 möglichst vollständig zu übermitteln. Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt erstmals bis zum 31. Dezember 2022.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/5#abs-3 (3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten und die Krebsregister vereinbaren spezifische Konkretisierungen hinsichtlich der Art und des Umfangs der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten bis spätestens zum 30. Juni 2022.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/5#abs-4 (4) Die Krebsregister stellen sicher, dass die Daten nach Absatz 1 flächendeckend und vollzählig erhoben, nach Prüfung auf Mehrfachmeldungen bereinigt und vollständig in einem einheitlichen Format übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/5#abs-5 (5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat den jährlich von den Krebsregistern nach Absatz 2 übermittelten Datensatz spätestens nach zwei Jahren nach der Übermittlung zu löschen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/5#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
In der Rechtsverordnung darf nicht festgelegt werden, dass die Krebsregister verpflichtet sind, an das Zentrum für Krebsregisterdaten andere als die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Angaben zur Person oder Angaben zu den Leistungserbringern zu übermitteln.