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# § 6 BKRG — Datenverarbeitung und Datenübermittlung, Mitarbeit in Organisationen

Bundeskrebsregisterdatengesetz  
Stand: 21.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten ist befugt, die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu verarbeiten.

(2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten

- 1. führt die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten qualitätsgesicherten Daten zusammen und prüft diese auf Einheitlichkeit, Vollständigkeit und Vollzähligkeit,

- 2. erstellt einen bundesweit einheitlichen Datensatz aus den von den Krebsregistern übermittelten Daten,

- 3. führt Studien und Analysen zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens einschließlich der Analyse regionaler Unterschiede durch, insbesondere zu

  - a) den jährlichen Krebsneuerkrankungszahlen und Krebssterberaten,

  - b) dem Verlauf der Erkrankungen,

  - c) der Stadienverteilung bei Diagnose der Krebskrankheit,

  - d) weiteren Indikatoren des Krebsgeschehens, insbesondere Prävalenz, Erkrankungsrisiken und Sterberisiken,

  - e) dem Versorgungsgeschehen und

- 4. arbeitet in wissenschaftlichen Gremien, europäischen und internationalen Organisationen mit Bezug zur Krebsregistrierung und Krebsepidemiologie mit.

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Zitiervorschlag: § 6 BKRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/6

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