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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3890
BGBl. 2021 I S. 3890 · 54.033 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
Vom 18. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundeskrebsregisterdatengesetzes
Das Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. Au-
gust 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), das durch Artikel 16a
Absatz 4 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I
S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Zentrum für
Krebsregisterdaten, Begriffsbestimmung
(1) Beim Robert Koch-Institut wird das Zentrum
für Krebsregisterdaten geführt.
(2) Krebsregister im Sinne dieses Gesetzes sind
die aufgrund des § 65c Absatz 1 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten klinischen
Krebsregister der Länder und die epidemiologi-
schen Krebsregister der Länder.
§2
Aufgaben
Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende
Aufgaben:
1. die Zusammenführung und die Prüfung der von
den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermit-
telten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2
Nummer 1,
2. die Erstellung eines Datensatzes nach Maßgabe
des § 6 Absatz 2 Nummer 2,
3. die Durchführung von Studien und Analysen
nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu
wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebs-
geschehens,
4. die Mitarbeit in Gremien und Organisationen
nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 4,
5. die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern
nach Maßgabe des § 7,
6. die Förderung der wissenschaftlichen Nutzung
der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vor-
liegenden Daten nach Maßgabe des § 8,
7. den Aufbau und die Pflege eines öffentlichen
Verzeichnisses nach Maßgabe des § 9,
8. die Einrichtung einer zentralen Antrags- und Re-
gisterstelle nach Maßgabe des § 10,
9. die Berichterstattung zum Krebsgeschehen
nach Maßgabe des § 11,
10. die Erstellung eines Berichts über die Erfahrun-
gen mit der bundesweiten Erfassung von Krebs-
registerdaten nach Maßgabe des § 12.“
2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 einge-
fügt:
„§ 3
Beirat
(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten wird
durch einen Beirat unterstützt.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Zentrum für
Krebsregisterdaten bei seinen Aufgaben nach § 2
fachlich zu beraten und das Zentrum für Krebsregis-
terdaten bei der Festlegung von Standards zur tech-
nischen, semantischen, syntaktischen und organi-
satorischen Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1
zu übermittelnden Daten nach § 7 Absatz 3 zu un-
terstützen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft
für den Beirat unter Berücksichtigung des Bundes-

gremienbesetzungsgesetzes und nach Unterrich-
tung des Bundesministeriums für Bildung und For-
schung sach- und fachkundige Mitglieder. Die Be-
rufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Die
mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist zulässig.
Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
Das Bundesministerium für Gesundheit stellt sicher,
dass im Beirat vertreten sind:
1. an der Krebsregistrierung beteiligte Einrichtun-
gen und Verbände,
2. auf dem Gebiet der Krebsforschung und der
Krebsbehandlung tätige einschlägige wissen-
schaftliche medizinische Fachgesellschaften,
3. in der Krebsforschung tätige Forschungsein-
richtungen,
4. die Bundesärztekammer,
5. der Gemeinsame Bundesausschuss,
6. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
7. der Verband der Privaten Krankenversicherung,
8. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
9. die Kassenärztliche Bundesvereinigung,
10. die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung,
11. die Patientenorganisationen, die in der Verord-
nung nach § 140g des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch genannt oder nach der Verordnung
anerkannt sind,
12. die Länder und
13. weitere Einzelsachverständige.
(4) Zu den Beratungen des Beirats können neben
dessen Mitgliedern nach Abstimmung zwischen
dem Beirat und dem Zentrum für Krebsregisterda-
ten weitere fach- und sachkundige Personen hinzu-
gezogen werden. Das Bundesministerium für Ge-
sundheit und das Bundesministerium für Bildung
und Forschung sind berechtigt, als Gäste an den
Beratungen des Beirats teilzunehmen.
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung
durch das Bundesministerium für Gesundheit.
§4
Wissenschaftlicher Ausschuss
(1) Beim Zentrum für Krebsregisterdaten wird ein
wissenschaftlicher Ausschuss eingerichtet.
(2) Der wissenschaftliche Ausschuss hat die Auf-
gabe, die zu den Anträgen auf Nutzung der Daten
nach § 8 Absatz 3 Satz 2 von ihm geforderten Stel-
lungnahmen abzugeben. Der wissenschaftliche
Ausschuss kann auch zu Anträgen, zu denen das
Zentrum für Krebsregisterdaten keine Stellung-
nahme gefordert hat, eine Stellungnahme abge-
geben. Der wissenschaftliche Ausschuss hat ins-
besondere bei der Bewertung des spezifischen
Risikos, dass mittels der beantragten Daten oder
durch eine Zusammenführung der beantragten Da-
ten mit anderen Datenbeständen Personen wieder
identifiziert werden können, mitzuwirken. Aussagen
hierzu hat er in seiner Stellungnahme aufzunehmen.
Der wissenschaftliche Ausschuss kann in seiner
Stellungnahme spezifische technische und organi-
satorische Maßnahmen vorschlagen, die das Risiko
einer Identifizierung einzelner Betroffener minimie-
ren.
(3) Der wissenschaftliche Ausschuss wirkt bei
der Festlegung der allgemeinen Vorgaben zur Risi-
kobewertung der zu Forschungszwecken bereitzu-
stellenden Daten nach § 8 Absatz 5 Satz 2 mit.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft
für den wissenschaftlichen Ausschuss unter Be-
rücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsge-
setzes und nach Unterrichtung des Bundesministe-
riums für Bildung und Forschung als Mitglieder
sach- und fachkundige Vertreter aus Wissenschaft
und Forschung, sachverständige Personen auf dem
Gebiet der Medizinethik, Vertreter der Krebsregister
sowie Vertreter der Patientenorganisationen, die in
der Verordnung nach § 140g des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannt oder nach der Verord-
nung anerkannt sind. Bei der Zusammensetzung
ist sicherzustellen, dass auch sachverständige Per-
sonen aus dem Bereich des Datenschutzes vertre-
ten sind. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf
Jahren. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist
zulässig. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Aus-
schusses sind ehrenamtlich tätig.
(5) Die Mitglieder des Beirats sowie das Bundes-
ministerium für Gesundheit und das Bundesministe-
rium für Bildung und Forschung sind berechtigt, als
Gäste an den Sitzungen des wissenschaftlichen
Ausschusses teilzunehmen. Mit Zustimmung des
wissenschaftlichen Ausschusses können an den
Sitzungen weitere Personen als Gäste teilnehmen.
(6) Der wissenschaftliche Ausschuss gibt sich
eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung be-
darf der Genehmigung durch das Bundesministe-
rium für Gesundheit.“
3. Der bisherige § 3 wird § 5 und Absatz 1 wird wie
folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Lan-
deskrebsregister“ durch das Wort „Krebsregis-
ter“ ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 4 wird aufgehoben.
4. Der bisherige § 4 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 5 wird durch die folgenden §§ 6
und 7 ersetzt:
„§ 6
Datenverarbeitung und
Datenübermittlung, Mitarbeit in Organisationen
(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten ist be-
fugt, die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1
übermittelten personenbezogenen Daten zur Er-
füllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu
verarbeiten.

(2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten
1. führt die von den Krebsregistern nach § 5 Ab-
satz 1 übermittelten qualitätsgesicherten Daten
zusammen und prüft diese auf Einheitlichkeit,
Vollständigkeit und Vollzähligkeit,
2. erstellt einen bundesweit einheitlichen Datensatz
aus den von den Krebsregistern übermittelten
Daten,
3. führt Studien und Analysen zu wesentlichen
Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens ein-
schließlich der Analyse regionaler Unterschiede
durch, insbesondere zu
a) den jährlichen Krebsneuerkrankungszahlen
und Krebssterberaten,
b) dem Verlauf der Erkrankungen,
c) der Stadienverteilung bei Diagnose der Krebs-
krankheit,
d) weiteren Indikatoren des Krebsgeschehens,
insbesondere Prävalenz, Erkrankungsrisiken
und Sterberisiken,
e) dem Versorgungsgeschehen und
4. arbeitet in wissenschaftlichen Gremien, euro-
päischen und internationalen Organisationen mit
Bezug zur Krebsregistrierung und Krebsepide-
miologie mit.
§7
Zusammenarbeit mit den Krebsregistern
(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten übermit-
telt dem Krebsregister innerhalb von drei Monaten
nach dessen Übermittlung der Daten an das Zen-
trum für Krebsregisterdaten die nach § 6 Absatz 2
Nummer 1 geprüften Daten sowie das Ergebnis der
Prüfung.
(2) Zum Zweck der Harmonisierung der Krebsre-
gistrierung und Dokumentation landesspezifischer
Besonderheiten führt das Zentrum für Krebsregis-
terdaten Analysen zur Qualität und Vergleichbarkeit
der Daten aus den Krebsregistern durch und unter-
richtet die Krebsregister über die Ergebnisse der
Analysen. Das Zentrum für Krebsregisterdaten führt
einen regelmäßigen Austausch insbesondere zu
fachlichen und methodischen Aspekten der Krebs-
registrierung mit den Arbeitsgruppen der Krebsre-
gister durch.
(3) Die Krebsregister und das Zentrum für Krebs-
registerdaten treffen die notwendigen Festlegun-
gen, um die technische, semantische, syntaktische
und organisatorische Interoperabilität der nach § 5
Absatz 1 zu übermittelnden Daten zu gewährleisten.
Die Festlegungen nach Satz 1 haben grundsätzlich
international anerkannten, offenen Standards zu
entsprechen. Abweichungen von international aner-
kannten, offenen Standards sind zu begründen und
transparent und nachvollziehbar zu veröffentlichen.
Die Festlegungen nach Satz 1 sind in das Interope-
rabilitätsverzeichnis nach § 384 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch aufzunehmen.
(4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt den
Krebsregistern auf deren Verlangen den nach § 6
Absatz 2 Nummer 2 erstellten Datensatz in dem
nach Absatz 3 festgelegten Format zur Nutzung für
eigene, nach den landesrechtlichen Vorschriften
vorgesehene Zwecke des Krebsregisters zur Verfü-
gung. Die Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
(5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten unter-
richtet die Krebsregister über wesentliche Erkennt-
nisse, die sich aus den nach § 6 Absatz 2 Nummer 3
durchgeführten Studien und Analysen ergeben.
(6) Das Zentrum für Krebsregisterdaten, die
Krebsregister und das Deutsche Kinderkrebsregis-
ter erarbeiten gemeinsam mit Vertretern der Patien-
tenorganisationen, die in der Verordnung nach
§ 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-
nannt oder nach der Verordnung anerkannt sind,
bis zum 31. Dezember 2024 ein Konzept für die Zu-
sammenarbeit der Krebsregister und des Deutschen
Kinderkrebsregisters.“
6. Der bisherige § 6 wird aufgehoben.
7. Die folgenden §§ 8 bis 13 werden angefügt:
„§ 8
Datenübermittlung und
Datenbereitstellung zu Forschungszwecken
(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten soll
grundsätzlich öffentlichen und privaten Einrichtun-
gen und Personen auf Antrag Daten zu wissen-
schaftlichen Forschungszwecken übermitteln, so-
weit
1. im Antrag nachvollziehbar dargelegt ist, dass der
Umfang und die Struktur der beantragten Daten
geeignet und erforderlich sind, um die zu unter-
suchenden Fragen zu beantworten, und
2. das im Antrag angegebene Vorhaben mit den
beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegen-
den Daten bearbeitet werden kann und eine
länderübergreifende Auswertung erfordert.
Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann einem An-
tragsteller nach Satz 1 auch aggregierte Daten, die
entsprechend den Anforderungen des Antragstellers
ausgewählt worden sind, übermitteln. Die in den
Sätzen 1 und 2 genannten Daten sind den Daten-
empfängern in anonymisierter Form zu übermitteln.
(2) Im Antrag sind insbesondere Zweck und Um-
fang der Nutzung der beantragten Daten sowie der
methodische Ansatz der Datenverarbeitung zu be-
gründen. Der Antrag hat Angaben zu den an der
Datenverarbeitung beteiligten Personen und dazu
zu enthalten, ob und gegebenenfalls mit welchen
anderen Datenbeständen eine Zusammenführung
der beantragten Daten vorgesehen ist.
(3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten legt den
Antrag dem wissenschaftlichen Ausschuss vor. Das
Zentrum für Krebsregisterdaten fordert den wissen-
schaftlichen Ausschuss zur Abgabe einer Stellung-
nahme auf, sofern der Umfang und die Schwierig-
keit der Prüfung des Antrages dies erfordern. Das
Zentrum für Krebsregisterdaten entscheidet über
den Antrag unter Berücksichtigung der Stellung-
nahme des wissenschaftlichen Ausschusses. Es ist
an die Stellungnahme nicht gebunden. Beabsichtigt
das Zentrum für Krebsregisterdaten von der Stel-
lungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses
abzuweichen, hat es dies gegenüber dem wissen-
schaftlichen Ausschuss zu begründen.

(4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten entschei-
det innerhalb von drei Monaten nach Eingang des
vollständigen Antrages. Die Frist verlängert sich um
einen Monat, wenn dies wegen des Umfangs der
Prüfung erforderlich ist. Die Verlängerung der Frist
ist dem Antragsteller mitzuteilen. Wird für die Ent-
scheidung über den Antrag ein Auswertungspro-
gramm benötigt, beginnt die Frist mit Einreichung
des Auswertungsprogramms. Die Entscheidung
über den Antrag kann mit Nebenbestimmungen ver-
bunden werden.
(5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten bewertet
vor einer Bereitstellung der beantragten Daten das
spezifische Risiko, dass mittels der beantragten
Daten oder durch eine Zusammenführung der bean-
tragten Daten mit anderen Datenbeständen Perso-
nen wieder identifiziert werden können, und mini-
miert dieses Risiko unter angemessener Wahrung
des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens
durch geeignete Maßnahmen. Das Zentrum für
Krebsregisterdaten legt hierfür die allgemeinen Vor-
gaben zur Risikobewertung der bereitzustellenden
Daten fest und beteiligt dabei den wissenschaft-
lichen Ausschuss.
(6) Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann ab-
weichend von Absatz 1 auch pseudonymisierte Ein-
zeldatensätze bereitstellen, wenn der Datenempfän-
ger dies beantragt und im Antrag nachvollziehbar
darlegt, dass die Bereitstellung dieser Daten für die
Durchführung des Forschungsvorhabens erforder-
lich ist. Die pseudonymisierten Einzeldatensätze
werden in gesicherter physischer oder virtueller Um-
gebung unter Kontrolle des Zentrums für Krebsre-
gisterdaten bereitgestellt. Hierzu legt das Zentrum
für Krebsregisterdaten im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
die erforderlichen spezifischen technischen und or-
ganisatorischen Maßnahmen fest, um die Datenver-
arbeitung durch die Datenempfänger auf das erfor-
derliche Maß zu beschränken und um das Risiko
einer Identifizierung einzelner Personen zu minimie-
ren. Pseudonymisierte Einzeldatensätze werden
nicht an die Datenempfänger herausgegeben.
(7) Die Bereitstellung der pseudonymisierten Ein-
zeldatensätze nach Absatz 6 ist nur zulässig, sofern
gewährleistet ist, dass diese Daten nur solchen Per-
sonen bereitgestellt werden, die einer beruflichen
Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 203 des
Strafgesetzbuches unterliegen. Personen, die keiner
Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 203 des
Strafgesetzbuches unterliegen, können pseudony-
misierte Einzeldatensätze nach Absatz 6 bereitge-
stellt werden, wenn sie vor dem Zugang zur Ge-
heimhaltung verpflichtet wurden. § 1 Absatz 2, 3
und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt
entsprechend.
(8) Die Datenempfänger dürfen die nach Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 übermittelten Daten und die nach
Absatz 6 Satz 1 bereitgestellten pseudonymisierten
Einzeldatensätze
1. nur für die Zwecke nutzen, für die sie übermittelt
oder bereitgestellt werden,
2. nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, das
Zentrum für Krebsregisterdaten hat auf Antrag
des Datenempfängers der Weitergabe zuge-
stimmt.
Die Datenempfänger haben bei der Verarbeitung der
nach Absatz 1 übermittelten Daten oder der nach
Absatz 6 bereitgestellten pseudonymisierten Einzel-
datensätze darauf zu achten, keinen Bezug zu Per-
sonen herzustellen. Wird ein Bezug zu Personen un-
beabsichtigt hergestellt, so ist dies dem Zentrum für
Krebsregisterdaten zu melden. Die Verarbeitung der
übermittelten oder bereitgestellten Daten zum
Zweck der Herstellung eines Personenbezugs ist
untersagt.
(9) Wenn die zuständige Datenschutzaufsichts-
behörde feststellt, dass Datenempfänger die vom
Zentrum für Krebsregisterdaten nach Absatz 1 über-
mittelten Daten oder nach Absatz 6 bereitgestellten
pseudonymisierten Einzeldatensätze in einer Art
und Weise verarbeitet haben, die nicht den gel-
tenden datenschutzrechtlichen Vorschriften oder
den Auflagen des Zentrums für Krebsregisterdaten
entspricht, und die zuständige Datenaufsichtsbe-
hörde wegen eines solchen Verstoßes eine Maß-
nahme nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis j
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) gegenüber den Datenempfängern
ergriffen hat, informiert sie das Zentrum für Krebs-
registerdaten darüber. In diesem Fall schließt das
Zentrum für Krebsregisterdaten die Datenempfän-
ger für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vom
Datenzugang aus.
(10) Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt
einen öffentlich verfügbaren, anonymisierten For-
schungsdatensatz auf seiner Internetseite bereit.
(11) Das Robert Koch-Institut ist nicht berechtigt,
Anträge auf Nutzung von Daten zu Forschungszwe-
cken nach Absatz 1 oder Absatz 6 zu stellen. Die
Verarbeitung der Daten durch das Zentrum für
Krebsregisterdaten zur Erfüllung eigener Aufgaben
nach § 2 bleibt hiervon unberührt.
§9
Verzeichnis der bewilligten Anträge
(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten führt ein
öffentliches Verzeichnis über die nach § 8 bewillig-
ten Anträge. In dem Verzeichnis ist für jeden bewil-
ligten Antrag Folgendes anzugeben:
1. Name und Anschrift des Datenempfängers,
2. Titel des Forschungsvorhabens sowie eine kurze
Beschreibung des Forschungsvorhabens und
des mit dem Forschungsvorhaben verfolgten
Forschungsziels,
3. nach der Veröffentlichung von Ergebnissen eine
kurze Ergebnisdarstellung oder Verweise auf die
Publikationen, die auf den Ergebnissen des For-
schungsvorhabens beruhen,
4. Kalenderjahr der Entscheidung über den Antrag.

(2) Mit Zustimmung der Datenempfänger können
weitere sachliche Angaben zum Forschungsvor-
haben in das Verzeichnis aufgenommen werden.
Weitere personenbezogene Angaben dürfen nur
mit Einwilligung der betroffenen Personen in das
Verzeichnis aufgenommen werden.
§ 10
Zentrale Antrags- und
Registerstelle, Schaffung einer Plattform
Beim Zentrum für Krebsregisterdaten wird eine
zentrale Antrags- und Registerstelle eingerichtet.
Aufgabe der zentralen Antrags- und Registerstelle
ist die
1. Entgegennahme der Anträge auf Nutzung von
Krebsregisterdaten mehrerer Krebsregister zu
wissenschaftlichen Forschungszwecken und die
Weiterleitung dieser Anträge an die Krebsregister
und
2. Registrierung der an das Zentrum für Krebsregis-
terdaten gemeldeten Entscheidungen der Krebs-
register über die Anträge nach Nummer 1 und die
Weiterleitung der Entscheidung an die Antrag-
steller.
Das Zentrum für Krebsregisterdaten, die Arbeitsge-
meinschaft Deutscher Tumorzentren, die Deutsche
Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe und die
Krebsregister erarbeiten gemeinsam mit Vertretern
von Patientenorganisationen, die in der Verordnung
nach § 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind,
bis zum 31. Dezember 2024 ein Konzept zur Schaf-
fung einer Plattform, die eine bundesweite anlass-
bezogene Datenzusammenführung und Analyse der
Krebsregisterdaten aus den Ländern sowie eine
Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen
Daten ermöglicht und die klinisch-wissenschaftliche
Auswertung der Krebsregisterdaten fördert. Die
Belange des Datenschutzes und der Informationssi-
cherheit sind bei der Konzepterstellung zu berück-
sichtigen.
§ 11
Berichterstattung zum Krebsgeschehen
(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten berichtet
regelmäßig über das Krebsgeschehen in der Bundes-
republik Deutschland, insbesondere über wesentliche
bundesweite Ergebnisse aus der klinischen und epi-
demiologischen Krebsregistrierung, der Todesur-
sachenstatistik und weiteren Daten- und Informati-
onsquellen. Die Berichte veröffentlicht das Zentrum
für Krebsregisterdaten in allgemeinverständlicher
Form auf seiner Internetseite.
(2) Alle zwei Jahre veröffentlicht das Zentrum für
Krebsregisterdaten im Einvernehmen mit den
Krebsregistern einen Bericht zu Häufigkeiten und
Entwicklungen von Krebserkrankungen in der Bun-
desrepublik Deutschland.
(3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröf-
fentlicht erstmals im Jahr 2026 und anschließend
alle fünf Jahre einen zusammenfassenden Bericht
über die wesentlichen Entwicklungen in der Be-
kämpfung von Krebskrankheiten in der Bundesre-
publik Deutschland, insbesondere in der Prävention,
der Früherkennung, der Behandlung und der Nach-
sorge. Der Bericht enthält auch eine Einordnung der
Entwicklungen auf Bundesebene im Vergleich zu
den Entwicklungen auf internationaler Ebene.
(4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröf-
fentlicht bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht
über die Erfassung von prognostisch ungünstigen
nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Früh-
stadien auf seiner Internetseite.
(5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröf-
fentlicht Auswertungen seiner Studien und Analysen
nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 und stellt Auswer-
tungswerkzeuge im Rahmen einer interaktiven Inter-
netplattform auf seiner Internetseite zur Verfügung.
§ 12
Bericht über die Erfahrungen mit der
bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten
Das Zentrum für Krebsregisterdaten berichtet
dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. De-
zember 2025 im Einvernehmen mit den Krebsregis-
tern über die Erfahrungen mit der bundesweiten Er-
fassung von Krebsregisterdaten. Der Bericht soll die
folgenden Angaben enthalten:
1. Angaben über die Datenqualität,
2. Erfahrungen mit der Art und mit dem Umfang der
von den Krebsregistern übermittelten Daten und
Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den
Krebsregistern sowie
3. Angaben über die Antragsbearbeitung und die
Datenbereitstellung, einschließlich einer Statistik
über die nachgefragten Datensätze.
Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht
den Bericht auf seiner Internetseite.
§ 13
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 8 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 die dort
genannten Daten weitergibt oder
2. entgegen § 8 Absatz 8 Satz 4 die dort genannten
Daten verarbeitet.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern
oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-
berechtigt sind die betroffene Person, der Bundes-
beauftragte für den Datenschutz und die Informati-
onsfreiheit sowie die zuständige Aufsichtsbehörde.“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Bundeskrebsregisterdatengesetzes
§ 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes, das zu-
letzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 5
Datenübermittlung an das Zentrum
für Krebsregisterdaten, Verordnungsermächtigung
(1) Die Krebsregister übermitteln jährlich an das
Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 2 zu allen bis zum Ende eines Kalen-
derjahres erfassten Erkrankungsfällen von Personen,
die ihren Wohnort in dem Erfassungsgebiet des Krebs-
registers haben, folgende Daten:
1. Angaben zur Person:
a) Geschlecht,
b) Monat und Jahr der Geburt,
c) die ersten fünf Ziffern des amtlichen Gemeinde-
schlüssels des Wohnortes zum Zeitpunkt der
Erstdiagnose eines Tumors,
d) eine einmalig für die Übermittlung von dem
Krebsregister zu vergebende Kennzeichnung
der Person, die ausschließlich eine Zuordnung
weiterer gemeldeter Tumordiagnosen dieser Per-
son ermöglicht und eine Wiederherstellung des
Personenbezugs durch den Empfänger aus-
schließt,
2. Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose:
a) Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Interna-
tionalen Klassifikation der Krankheiten in der je-
weiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministe-
riums für Gesundheit herausgegebenen und vom
Bundesministerium für Gesundheit in Kraft ge-
setzten Fassung,
b) Monat und Jahr der Erstdiagnose eines Tumors,
c) Pathologiebefund:
aa) Histologiebefund nach dem Schlüssel der
aktuellen Internationalen Klassifikation der
onkologischen Krankheiten,
bb) Differenzierungsgrad,
cc) Anzahl der untersuchten und befallenen
Lymphknoten,
d) Lokalisation des Tumors einschließlich der An-
gabe der Seite bei paarigen Organen nach dem
Schlüssel der aktuellen Internationalen Klassifi-
kation der onkologischen Krankheiten,
e) Art der Diagnosesicherung:
aa) ausschließlich über die Todesursache,
bb) klinisch,
cc) zytologisch,
dd) histologisch,
ee) durch Obduktion oder
ff) sonstige Art der Diagnosesicherung ein-
schließlich der Information, ob der Erkran-
kungsfall initial über die Todesbescheinigung
dem Krebsregister bekannt geworden ist,
f) Stadium der Erkrankung und tumorspezifische
prognostisch und therapeutisch relevante Cha-
rakteristika, insbesondere
aa) nach der aktuellen Klassifikation maligner
Tumore nach dem TNM-Schlüssel zur Dar-
stellung der Größe und des Metastasierungs-
grades des Tumors einschließlich der nach
dem TNM-Schlüssel vorgesehenen Kennzei-
chen oder
bb) nach der diagnosespezifischen Klassifikation
für Tumorformen, für die der TNM-Schlüssel
keine Anwendung findet,
3. Angaben mit Bezug zur Therapie:
a) Operation:
aa) Monat und Jahr der Operation,
bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diag-
nose und dem Tag der Operation,
cc) Intention,
dd) Art der Operation nach dem Operationen-
und Prozedurenschlüssel,
ee) lokaler Residualstatus nach Abschluss der
Operation,
b) Strahlentherapie:
aa) Monat und Jahr des Beginns,
bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diag-
nose und dem Tag des Beginns der Therapie,
cc) Dauer der Therapie in Tagen,
dd) Intention und Stellung zur operativen Thera-
pie,
ee) Zielgebiet,
ff) Applikationsart,
c) systemische oder abwartende Therapie:
aa) Monat und Jahr des Beginns,
bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diag-
nose und dem Tag des Beginns der Therapie,
cc) Dauer der Therapie in Tagen,
dd) Intention und Stellung zur operativen Thera-
pie,
ee) Art der Therapie,
ff) weitere Angaben zu
aaa) den verwendeten Substanzen oder
bbb) dem Protokoll,
d) Residualstatus nach Abschluss der Primärthera-
pie,
4. Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung:
a) Angaben zu Rezidiven und Remissionen ein-
schließlich Angaben zum Monat und Jahr der
Feststellung,
b) Angaben zur neu aufgetretenen Metastasierung
und zum Ort dieser Metastasierung einschließlich
Angaben zu Monat und Jahr der Feststellung,
5. Angaben im Sterbefall:
a) Sterbemonat und Sterbejahr,
b) Todesursachen,
c) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose
und dem Sterbetag.
(2) Die Übermittlung der Daten hat spätestens bis
zum 31. Dezember des nächsten Kalenderjahres zu er-
folgen; dabei sind die Daten nach Absatz 1 möglichst
vollständig zu übermitteln. Die Übermittlung nach Ab-
satz 1 erfolgt erstmals bis zum 31. Dezember 2022.
(3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten und die
Krebsregister vereinbaren spezifische Konkretisierun-

gen hinsichtlich der Art und des Umfangs der nach Ab-
satz 1 zu übermittelnden Daten bis spätestens zum
30. Juni 2022.
(4) Die Krebsregister stellen sicher, dass die Daten
nach Absatz 1 flächendeckend und vollzählig erhoben,
nach Prüfung auf Mehrfachmeldungen bereinigt und
vollständig in einem einheitlichen Format übermittelt
werden.
(5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat den
jährlich von den Krebsregistern nach Absatz 2 übermit-
telten Datensatz spätestens nach zwei Jahren nach der
Übermittlung zu löschen.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Folgendes festzulegen:
1. die Pflicht der Krebsregister, weitere Angaben mit
folgendem Bezug nach Absatz 1 an das Zentrum
für Krebsregisterdaten zu übermitteln:
a) Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose ein-
schließlich Angaben
aa) zum Pathologiebefund,
bb) zu spezifischen tumordiagnostischen Cha-
rakteristika und
cc) zu genetischen Varianten, sobald diese An-
gaben von den Krebsregistern qualitätsge-
sichert erhoben werden,
b) Angaben mit Bezug zur Therapie und
c) Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung,
2. die Fristen zur Übermittlung der Angaben.
In der Rechtsverordnung darf nicht festgelegt werden,
dass die Krebsregister verpflichtet sind, an das Zen-
trum für Krebsregisterdaten andere als die in Absatz 1
Nummer 1 genannten Angaben zur Person oder Anga-
ben zu den Leistungserbringern zu übermitteln.“
Artikel 3
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „und landes-
rechtliche Vorschriften die Übermittlung
von Krebsregisterdaten erlauben“ gestri-
chen.
bb) In Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „der den
Krebsregistern entstehende Aufwand wird
im Rahmen der Festlegung der fallbezoge-
nen Krebsregisterpauschale nach § 65c Ab-
satz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4
Satz 2, 3, 5, 6 und 9 berücksichtigt“ einge-
fügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 werden die Wörter „unter Beach-
tung der landesrechtlichen Vorschriften“
durch die Wörter „unter Verwendung eines
aus dem unveränderbaren Teil der Kranken-
versichertennummer des Versicherten ab-
geleiteten Pseudonyms“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Nähere zur technischen Umsetzung
des Abgleichs nach Satz 6 vereinbaren der
Gemeinsame Bundesausschuss und die
von den Ländern zur Durchführung des Ab-
gleichs bestimmten Krebsregister bis zum
31. Dezember 2021. Die epidemiologischen
oder klinischen Krebsregister übermitteln
erstmals bis Ende 2023 und anschließend
regelmäßig ausschließlich zum Zweck des
Abgleichs der Daten nach Satz 6 die vom
Gemeinsamen Bundesausschuss festgeleg-
ten Daten zusammen mit dem Pseudonym
nach Satz 6 an die Vertrauensstelle nach
§ 299 Absatz 2 Satz 5.“
1a. § 65b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Im Hinblick auf eine zukünftige institutionelle
Neuausrichtung wird die Verbraucher- und Pa-
tientenberatung ab dem Jahr 2023 für zwölf
Monate von der UPD Patientenberatung
Deutschland gGmbH unter der Trägerschaft
des Fördermittelnehmers der Jahre 2016 bis
2022 durchgeführt.“
b) In Satz 5 werden die Wörter „bei der Vergabe
und“ gestrichen.
2. § 65c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „richten“ durch das
Wort „führen“ ersetzt und wird das Wort
„ein“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden vor dem Komma
am Ende die Wörter „sowie die Durch-
führung von Analysen zum Verlauf der
Erkrankungen, zum Krebsgeschehen
und zum Versorgungsgeschehen“ ein-
gefügt.
bbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Zusammenarbeit mit zertifizier-
ten Zentren und weiteren Leis-
tungserbringern in der Onkologie,“.
ccc) Nach Nummer 7 werden die folgenden
Nummern 8 und 9 eingefügt:
„8. die Übermittlung von Daten an das
Zentrum für Krebsregisterdaten
beim Robert Koch-Institut nach
Maßgabe des Bundeskrebsregis-
terdatengesetzes,
9. die Mitwirkung an dem Datenab-
gleich nach § 25a Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 in Verbindung mit
Satz 3,“.

ddd) Die bisherige Nummer 8 wird Num-
mer 10 und der Punkt am Ende wird
durch die Wörter „und der wissen-
schaftlichen Forschung“ ersetzt.
eee) Die folgenden Nummern 11 und 12
werden angefügt:
„11. die gemeinsame Erarbeitung und
Vorlage eines Konzepts für Da-
tenabgleiche zur Feststellung
vergleichbarer Erkrankungsfälle
auf Anfrage eines behandelnden
Arztes und für die Rückmeldung
an diesen; die gemeinsame Erar-
beitung und Vorlage dieses Kon-
zepts beim Bundesministerium
für Gesundheit hat bis zum
31. Dezember 2023 unter Betei-
ligung der Arbeitsgemeinschaft
Deutscher Tumorzentren, der
Deutschen Krebsgesellschaft,
der Kassenärztlichen Bundesver-
einigung, der Deutschen Kran-
kenhausgesellschaft sowie von
Vertretern der Patientenorganisa-
tionen, die in der Verordnung
nach § 140g genannt oder nach
der Verordnung anerkannt sind,
zu erfolgen,
12. die gemeinsame Erarbeitung und
Vorlage eines Konzepts zur sys-
tematischen Erfassung von Spät-
und Langzeitfolgen von Krebser-
krankungen und zur Integration
der Daten zu Spät- und Langzeit-
folgen in die Krebsregistrierung;
die gemeinsame Erarbeitung und
Vorlage dieses Konzepts beim
Bundesministerium für Gesund-
heit hat bis zum 31. Dezember
2024 unter Beteiligung der
Arbeitsgemeinschaft Deutscher
Tumorzentren, der Gesellschaft
der epidemiologischen Krebs-
register in Deutschland, der Ge-
sellschaft für Telematik und von
Vertretern der Patientenorganisa-
tionen, die in der Verordnung
nach § 140g genannt oder nach
der Verordnung anerkannt sind,
zu erfolgen.“
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf
der Grundlage des einheitlichen onkolo-
gischen Basisdatensatzes der Arbeitsge-
meinschaft Deutscher Tumorzentren und
der Gesellschaft der epidemiologischen
Krebsregister in Deutschland zur Basisdo-
kumentation für Tumorkranke und aller ihn
ergänzenden Module flächendeckend sowie
möglichst vollzählig und vollständig.“
dd) In Satz 6 wird nach dem Wort „bleiben“ ein
Komma und werden die Wörter „soweit
nichts anderes bestimmt ist,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher
Tumorzentren und die Gesellschaft der epide-
miologischen Krebsregister in Deutschland stel-
len gemeinsam mit den Krebsregistern sicher,
dass der einheitliche onkologische Basisdaten-
satz nach Absatz 1 Satz 3 im Benehmen mit den
weiteren in Absatz 3 Satz 1 genannten Organi-
sationen, dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen sowie den für die Wahrnehmung der
Interessen der Industrie maßgeblichen Bundes-
verbänden aus dem Bereich der Informations-
technologie im Gesundheitswesen regelmäßig
aktualisiert und um Angaben erweitert wird, die
von den klinischen Krebsregistern erhoben wer-
den können, um sie den Zentren der Onkologie
für deren Zertifizierung zur Verfügung zu stellen.
Auf der Grundlage des einheitlichen onkologi-
schen Basisdatensatzes nach Absatz 1 Satz 3
treffen die Krebsregister erstmals zum 31. De-
zember 2021 im Benehmen mit der Kassen-
ärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen
Krankenhausgesellschaft und den für die Wahr-
nehmung der Interessen der Industrie maßgeb-
lichen Bundesverbänden aus dem Bereich der
Informationstechnologie im Gesundheitswesen
die notwendigen Festlegungen zur technischen,
semantischen, syntaktischen und organisatori-
schen Interoperabilität dieses Basisdatensat-
zes. Der einheitliche onkologische Basisdaten-
satz und die Festlegungen nach Satz 2 haben
grundsätzlich international anerkannten, offe-
nen Standards zu entsprechen. Abweichungen
von den international anerkannten, offenen
Standards sind zu begründen und transparent
und nachvollziehbar zu veröffentlichen. Die
Festlegungen nach Satz 2 sind in das Interope-
rabilitätsverzeichnis nach § 384 aufzunehmen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 4
Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „nach Ab-
satz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen legt einheitliche Voraussetzungen für
diese Förderung im Einvernehmen mit zwei
von der Gesundheitsministerkonferenz der
Länder zu bestimmenden Vertreterinnen
oder Vertretern fest.“
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden
Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. die sachgerechte Organisation und
Ausstattung der klinischen Krebs-
register,
2. die Nutzung eines einheitlichen
Datenformates und entsprechen-
der Schnittstellen zur Annahme,
Verarbeitung und Weiterleitung
der Daten; ab dem Jahr 2024 die
Nutzung des einheitlichen Daten-
formates und entsprechender

Schnittstellen nach Maßgabe der
Festlegungen nach Absatz 1a
Satz 2,“.
bbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 wer-
den die Nummern 3 bis 8.
dd) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„Soweit ein Einvernehmen über die Förder-
voraussetzungen nach Satz 2 nicht erzielt
werden kann, können die Länder gemein-
sam ihren Vorschlag oder kann der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen seinen
Vorschlag zu den Fördervoraussetzungen
dem Bundesministerium für Gesundheit
vorlegen, das in diesem Fall die entspre-
chenden Fördervoraussetzungen festlegen
kann.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Erarbeitung“ durch
das Wort „Festlegung“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 werden die Wörter
„nach Absatz 4 Satz 2 bis 4“ jeweils durch
die Wörter „nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6
und 9“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auf Antrag eines klinischen Krebsregis-
ters oder dessen Trägers stellen die Landesver-
bände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemeinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre
Mitgliedkassen fest, dass
1. das klinische Krebsregister die Fördervo-
raussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3
erfüllt und
2. in dem Land, in dem das klinische Krebsre-
gister seinen Sitz hat, eine flächendeckende
klinische Krebsregistrierung und eine Zu-
sammenarbeit mit den epidemiologischen
Krebsregistern gewährleistet sind.
Weist ein klinisches Krebsregister auf Grund der
Feststellungen nach Satz 1 nach, dass die För-
dervoraussetzungen erfüllt sind, so zahlt die
Krankenkasse an dieses Register oder dessen
Träger einmalig für jede erstmals in diesem Re-
gister verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung
an einem Tumor nach Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 eine fallbezogene Krebsregisterpauschale
im Jahr 2021 in Höhe von 141,73 Euro. Ab dem
Jahr 2023 wird bei einer Meldung von nicht-me-
lanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühsta-
dien die Pauschale nach Satz 2 nur gezahlt,
wenn es sich um eine Meldung von prognos-
tisch ungünstigen nicht-melanotischen Haut-
krebsarten und ihrer Frühstadien handelt und
die vollständige Erfassung dieser Hautkrebsar-
ten durch die Krebsregister nach Landesrecht
vorgesehen ist. Die Festlegung, welche Fälle
der nicht-melanotischen Hautkrebsarten und
ihrer Frühstadien als prognostisch ungünstig
einzustufen sind, trifft der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen im Einvernehmen mit zwei
Vertretern der klinischen Krebsregister sowie
mit der Deutschen Krebsgesellschaft. In jedem
Folgejahr erhöht sich die fallbezogene Krebsre-
gisterpauschale nach Satz 2 jährlich entspre-
chend der prozentualen Veränderung der mo-
natlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches. Auf Antrag der Landesver-
bände der Krankenkassen und Ersatzkassen
oder des Landes haben die Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen ge-
meinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre
Mitgliedskassen eine von Satz 5 oder Satz 9 ab-
weichende Höhe der fallbezogenen Krebsregis-
terpauschale mit dem Land zu vereinbaren,
wenn dies auf Grund regionaler Besonderheiten
erforderlich ist, um eine Förderung der erforder-
lichen Betriebskosten in Höhe von 90 Prozent
zu gewährleisten. Zum Zweck der Prüfung der
Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpau-
schale nach Satz 6 übermitteln die betroffenen
Krebsregister auf Anforderung anonymisierte
Angaben, die zur Ermittlung der Betriebskosten
und der Fallzahlen erforderlich sind, an die Lan-
desverbände der Krankenkassen und die Er-
satzkassen sowie im Falle des Absatzes 3 Satz 2
an den jeweiligen Landesausschuss des Ver-
bandes der Privaten Krankenversicherung. Im
Falle des Absatzes 3 Satz 2 tritt der jeweilige
Landesausschuss des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung bei der Vereinbarung
nach Satz 6 an die Seite der Landesverbände
der Krankenkassen und der Ersatzkassen. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen passt
die Pauschale nach Satz 5 an, wenn die Anpas-
sung erforderlich ist, um 90 Prozent der durch-
schnittlichen Betriebskosten der nach Absatz 2
Satz 1 geförderten klinischen Krebsregister ab-
zudecken. Die Überprüfung der Pauschale nach
Satz 9 erfolgt nach Ablauf des Jahres 2021 und
danach alle fünf Jahre. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen legt die Höhe der
Pauschale nach Satz 9 im Einvernehmen mit
zwei von der Gesundheitsministerkonferenz
der Länder zu bestimmenden Vertreterinnen
oder Vertretern fest. Sofern ein Einvernehmen
über die Höhe der Pauschale nach Satz 9 nicht
erzielt wird, legt das Bundesministerium für Ge-
sundheit auf Vorschlag des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen oder der Länder die
Höhe der Pauschale fest. Zum Zweck der Über-
prüfung der Höhe der fallbezogenen Krebsre-
gisterpauschale nach Satz 9 übermitteln die
Krebsregister auf Anforderung bis spätestens
zum 31. Juli des Folgejahres des jeweiligen Be-
zugsjahres der Prüfung anonymisierte Angaben,
die zur Ermittlung der Betriebskosten und der
Fallzahlen erforderlich sind, an den Spitzenver-
band Bund der Krankenkassen sowie im Falle
des Absatzes 3 Satz 2 an den Verband der Pri-
vaten Krankenversicherung.“
f) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
und 5a ersetzt:
„(5) Mit Ablauf des Jahres 2020 haben die
klinischen Krebsregister die Fördervorausset-

zungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erfüllen.
Nachdem die Landesverbände der Kranken-
kassen und die Ersatzkassen die Erfüllung
der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2
Satz 2 und 3 erstmals nach Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 festgestellt haben, teilt das klini-
sche Krebsregister den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich
jeweils zum 31. Dezember schriftlich oder
elektronisch mit, ob es die Fördervorausset-
zungen weiter erfüllt. Kann das klinische
Krebsregister einzelne Fördervoraussetzungen
vorübergehend nicht erfüllen, unterrichtet es
die Landesverbände der Krankenkassen und
Ersatzkassen unverzüglich und weist die Erfül-
lung dieser Fördervoraussetzungen innerhalb
eines Jahres nach der Unterrichtung nach.
Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen können eine Prüfung durch-
führen, ob ein klinisches Krebsregister die
Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2
und 3 erfüllt, insbesondere, wenn das klinische
Krebsregister seinen Mitteilungspflichten nach
den Sätzen 2 und 3 nicht nachkommt. Das
klinische Krebsregister ist verpflichtet, sich
durch Erbringung der erforderlichen Nach-
weise an dieser Prüfung zu beteiligen. Ergibt
die Prüfung nach Satz 4, dass das klinische
Krebsregister einzelne Fördervoraussetzungen
vorübergehend nicht erfüllt, wird das klinische
Krebsregister von den Landesverbänden der
Krankenkassen und der Ersatzkassen hiervon
unterrichtet. Das klinische Krebsregister hat
die Erfüllung dieser Fördervoraussetzungen in-
nerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung
nach Satz 6 nachzuweisen. Im Fall von Satz 2,
Satz 3 oder den Sätzen 6 und 7 zahlt die Kran-
kenkasse die Pauschale nach Absatz 4 Satz 2,
3, 5, 6 und 9 weiter. Im Fall des Absatzes 3
Satz 2 informieren die Landesverbände der
Krankenkassen und Ersatzkassen den jewei-
ligen Landesausschuss des Verbands der
Privaten Krankenversicherung über die klini-
schen Krebsregister, die nach Satz 3 oder
Satz 6 einzelne Fördervoraussetzungen vorü-
bergehend nicht erfüllen. Werden die Förder-
voraussetzungen durch das jeweilige klinische
Krebsregister auch ein Jahr nach der Unter-
richtung nach Satz 3 oder Satz 6 nicht voll-
ständig erfüllt, entfällt die Förderung.
(5a) Erfüllt ein Krebsregister mit Ablauf des
Jahres 2020 die Fördervoraussetzungen nach
Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht, zahlt die Kranken-
kasse für die Jahre 2021, 2022 und 2023
an dieses Krebsregister folgenden Anteil
der Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6
und 9:
1. 85 Prozent der Pauschale, wenn nach Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt wird,
dass das Krebsregister mindestens 95 Pro-
zent der Fördervoraussetzungen nach Ab-
satz 2 Satz 2 und 3 erfüllt und
2. 70 Prozent der Pauschale, wenn nach Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt wird,
dass das Krebsregister mindestens 85 Pro-
zent der Fördervoraussetzungen nach Ab-
satz 2 Satz 2 und 3 erfüllt.
Abweichend von Absatz 5 Satz 10 gilt Satz 1
entsprechend, wenn ein Krebsregister ein Jahr
nach einer Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 3
oder Satz 6 in den Jahren 2022 und 2023 min-
destens 95 Prozent oder 85 Prozent der Förder-
voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3
erfüllt.“
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein klinisches
Krebsregister, das nach Absatz 4 Satz 1 för-
derfähig ist“ durch die Wörter „ein klini-
sches Krebsregister nach Absatz 1“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt auch für Meldungen, die prog-
nostisch ungünstige nicht-melanotische
Hautkrebsarten und ihre Frühstadien betref-
fen.“
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
dd) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz
eingefügt:
„Die Vereinbarungspartner nach Satz 4
überprüfen in regelmäßigen Abständen die
Angemessenheit der Höhe der einzelnen
Meldevergütungen und passen diese an,
wenn sie nicht mehr angemessen sind.“
ee) In den Sätzen 6 und 8 werden die Wörter
„nach Satz 5“ jeweils durch die Wörter
„nach Satz 4“ ersetzt.
h) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „erstmals
bis zum 31. Dezember 2013“ durch das Wort
„regelmäßig“ ersetzt und werden die Wörter
„bundesweit einheitlichen Datensatz“ durch die
Wörter „einheitlichen onkologischen Basisda-
tensatz“ ersetzt.
i) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen und die für die klinischen Krebsregister
zuständigen obersten Landesbehörden ver-
anlassen im Benehmen mit dem Bundesminis-
terium für Gesundheit eine wissenschaftliche
Evaluation zur Umsetzung der klinischen Krebs-
registrierung. Im Rahmen der Evaluation sind
insbesondere folgende Aspekte zu untersu-
chen:
1. der Beitrag der klinischen Krebsregister zur
Sicherung der Qualität und Weiterentwick-
lung der onkologischen Versorgung, die Zu-
sammenarbeit mit den zertifizierten Zentren
und weiteren Leistungserbringern in der On-
kologie sowie ihr Beitrag zur Verbesserung
des Zusammenwirkens von Versorgung und
Forschung,
2. der Stand der Vereinheitlichung der klini-
schen Krebsregistrierung und

3. die Eignung der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 Artikel 4
festgelegten Fördervoraussetzungen für die
Inkrafttreten
Feststellung der Funktionsfähigkeit der klini-
schen Krebsregister. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ist bis zum 30. Juni 2026 zu veröffentlichen. Die
(2) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f tritt mit Wirkung
Kosten der wissenschaftlichen Evaluation tra-
vom 1. Januar 2021 in Kraft.
gen je zur Hälfte die Länder gemeinsam und
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“ (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3890. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 405d502323f63e3a….