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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3890

BGBl. 2021 I S. 3890 · 54.033 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3890
                                         Gesetz
                        zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
                                              Vom 18. August 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                 Änderung des
        Bundeskrebsregisterdatengesetzes
   Das Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. Au-
gust 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), das durch Artikel 16a
Absatz 4 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I
S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
                           „§ 1
                      Zentrum für
        Krebsregisterdaten, Begriffsbestimmung
     (1) Beim Robert Koch-Institut wird das Zentrum
  für Krebsregisterdaten geführt.
     (2) Krebsregister im Sinne dieses Gesetzes sind
  die aufgrund des § 65c Absatz 1 Satz 1 des Fünften
  Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten klinischen
  Krebsregister der Länder und die epidemiologi-
  schen Krebsregister der Länder.

                           §2
                        Aufgaben

    Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende
  Aufgaben:

    1. die Zusammenführung und die Prüfung der von
       den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermit-
       telten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2
       Nummer 1,
    2. die Erstellung eines Datensatzes nach Maßgabe
       des § 6 Absatz 2 Nummer 2,
    3. die Durchführung von Studien und Analysen
       nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu

      wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebs-
      geschehens,
   4. die Mitarbeit in Gremien und Organisationen
      nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 4,
   5. die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern
      nach Maßgabe des § 7,
   6. die Förderung der wissenschaftlichen Nutzung
      der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vor-
      liegenden Daten nach Maßgabe des § 8,

   7. den Aufbau und die Pflege eines öffentlichen
      Verzeichnisses nach Maßgabe des § 9,
   8. die Einrichtung einer zentralen Antrags- und Re-
      gisterstelle nach Maßgabe des § 10,
   9. die Berichterstattung zum      Krebsgeschehen
      nach Maßgabe des § 11,
  10. die Erstellung eines Berichts über die Erfahrun-
      gen mit der bundesweiten Erfassung von Krebs-
      registerdaten nach Maßgabe des § 12.“
2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 einge-
   fügt:

                         „§ 3
                         Beirat
    (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten wird
  durch einen Beirat unterstützt.

     (2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Zentrum für
  Krebsregisterdaten bei seinen Aufgaben nach § 2
  fachlich zu beraten und das Zentrum für Krebsregis-
  terdaten bei der Festlegung von Standards zur tech-
  nischen, semantischen, syntaktischen und organi-
  satorischen Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1
  zu übermittelnden Daten nach § 7 Absatz 3 zu un-
  terstützen.
     (3) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft
  für den Beirat unter Berücksichtigung des Bundes-
BGBl. 2021, Seite 3891 — Originalseite als Abbildung
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gremienbesetzungsgesetzes und nach Unterrich-
tung des Bundesministeriums für Bildung und For-
schung sach- und fachkundige Mitglieder. Die Be-
rufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Die
mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist zulässig.
Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
Das Bundesministerium für Gesundheit stellt sicher,
dass im Beirat vertreten sind:
 1. an der Krebsregistrierung beteiligte Einrichtun-
    gen und Verbände,

 2. auf dem Gebiet der Krebsforschung und der
    Krebsbehandlung tätige einschlägige wissen-
    schaftliche medizinische Fachgesellschaften,

 3. in der Krebsforschung tätige Forschungsein-
    richtungen,

 4. die Bundesärztekammer,

 5. der Gemeinsame Bundesausschuss,

 6. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
 7. der Verband der Privaten Krankenversicherung,

 8. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,

 9. die Kassenärztliche Bundesvereinigung,

10. die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung,

11. die Patientenorganisationen, die in der Verord-
    nung nach § 140g des Fünften Buches Sozial-
    gesetzbuch genannt oder nach der Verordnung
    anerkannt sind,

12. die Länder und

13. weitere Einzelsachverständige.

   (4) Zu den Beratungen des Beirats können neben
dessen Mitgliedern nach Abstimmung zwischen
dem Beirat und dem Zentrum für Krebsregisterda-
ten weitere fach- und sachkundige Personen hinzu-
gezogen werden. Das Bundesministerium für Ge-
sundheit und das Bundesministerium für Bildung
und Forschung sind berechtigt, als Gäste an den
Beratungen des Beirats teilzunehmen.

  (5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung
durch das Bundesministerium für Gesundheit.

                        §4

          Wissenschaftlicher Ausschuss

  (1) Beim Zentrum für Krebsregisterdaten wird ein
wissenschaftlicher Ausschuss eingerichtet.

   (2) Der wissenschaftliche Ausschuss hat die Auf-

gabe, die zu den Anträgen auf Nutzung der Daten
nach § 8 Absatz 3 Satz 2 von ihm geforderten Stel-
lungnahmen abzugeben. Der wissenschaftliche

Ausschuss kann auch zu Anträgen, zu denen das

Zentrum für Krebsregisterdaten keine Stellung-
nahme gefordert hat, eine Stellungnahme abge-
geben. Der wissenschaftliche Ausschuss hat ins-
besondere bei der Bewertung des spezifischen
Risikos, dass mittels der beantragten Daten oder
durch eine Zusammenführung der beantragten Da-

  ten mit anderen Datenbeständen Personen wieder
  identifiziert werden können, mitzuwirken. Aussagen
  hierzu hat er in seiner Stellungnahme aufzunehmen.
  Der wissenschaftliche Ausschuss kann in seiner
  Stellungnahme spezifische technische und organi-
  satorische Maßnahmen vorschlagen, die das Risiko
  einer Identifizierung einzelner Betroffener minimie-
  ren.
     (3) Der wissenschaftliche Ausschuss wirkt bei
  der Festlegung der allgemeinen Vorgaben zur Risi-
  kobewertung der zu Forschungszwecken bereitzu-
  stellenden Daten nach § 8 Absatz 5 Satz 2 mit.

     (4) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft
  für den wissenschaftlichen Ausschuss unter Be-
  rücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsge-
  setzes und nach Unterrichtung des Bundesministe-
  riums für Bildung und Forschung als Mitglieder

  sach- und fachkundige Vertreter aus Wissenschaft
  und Forschung, sachverständige Personen auf dem
  Gebiet der Medizinethik, Vertreter der Krebsregister
  sowie Vertreter der Patientenorganisationen, die in
  der Verordnung nach § 140g des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch genannt oder nach der Verord-
  nung anerkannt sind. Bei der Zusammensetzung
  ist sicherzustellen, dass auch sachverständige Per-

  sonen aus dem Bereich des Datenschutzes vertre-
  ten sind. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf
  Jahren. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist
  zulässig. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Aus-
  schusses sind ehrenamtlich tätig.

     (5) Die Mitglieder des Beirats sowie das Bundes-
  ministerium für Gesundheit und das Bundesministe-
  rium für Bildung und Forschung sind berechtigt, als
  Gäste an den Sitzungen des wissenschaftlichen

  Ausschusses teilzunehmen. Mit Zustimmung des
  wissenschaftlichen Ausschusses können an den
  Sitzungen weitere Personen als Gäste teilnehmen.
     (6) Der wissenschaftliche Ausschuss gibt sich
  eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung be-
  darf der Genehmigung durch das Bundesministe-
  rium für Gesundheit.“

3. Der bisherige § 3 wird § 5 und Absatz 1 wird wie
   folgt geändert:

  a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Lan-
     deskrebsregister“ durch das Wort „Krebsregis-
     ter“ ersetzt.
  b) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Komma am
     Ende durch einen Punkt ersetzt.

  c) Nummer 4 wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 4 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 5 wird durch die folgenden §§ 6

   und 7 ersetzt:

                          „§ 6

               Datenverarbeitung und

     Datenübermittlung, Mitarbeit in Organisationen

     (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten ist be-
  fugt, die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1
  übermittelten personenbezogenen Daten zur Er-
  füllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu
  verarbeiten.
BGBl. 2021, Seite 3892 — Originalseite als Abbildung
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       (2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten
  1. führt die von den Krebsregistern nach § 5 Ab-
     satz 1 übermittelten qualitätsgesicherten Daten
     zusammen und prüft diese auf Einheitlichkeit,
     Vollständigkeit und Vollzähligkeit,
  2. erstellt einen bundesweit einheitlichen Datensatz
     aus den von den Krebsregistern übermittelten
     Daten,
  3. führt Studien und Analysen zu wesentlichen
     Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens ein-
     schließlich der Analyse regionaler Unterschiede
     durch, insbesondere zu

       a) den jährlichen Krebsneuerkrankungszahlen

          und Krebssterberaten,

       b) dem Verlauf der Erkrankungen,
       c) der Stadienverteilung bei Diagnose der Krebs-
          krankheit,

       d) weiteren Indikatoren des Krebsgeschehens,
          insbesondere Prävalenz, Erkrankungsrisiken
          und Sterberisiken,
       e) dem Versorgungsgeschehen und
  4. arbeitet in wissenschaftlichen Gremien, euro-
     päischen und internationalen Organisationen mit
     Bezug zur Krebsregistrierung und Krebsepide-
     miologie mit.

                            §7
         Zusammenarbeit mit den Krebsregistern

     (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten übermit-

  telt dem Krebsregister innerhalb von drei Monaten
  nach dessen Übermittlung der Daten an das Zen-
  trum für Krebsregisterdaten die nach § 6 Absatz 2
  Nummer 1 geprüften Daten sowie das Ergebnis der
  Prüfung.
     (2) Zum Zweck der Harmonisierung der Krebsre-
  gistrierung und Dokumentation landesspezifischer
  Besonderheiten führt das Zentrum für Krebsregis-
  terdaten Analysen zur Qualität und Vergleichbarkeit
  der Daten aus den Krebsregistern durch und unter-
  richtet die Krebsregister über die Ergebnisse der
  Analysen. Das Zentrum für Krebsregisterdaten führt
  einen regelmäßigen Austausch insbesondere zu
  fachlichen und methodischen Aspekten der Krebs-
  registrierung mit den Arbeitsgruppen der Krebsre-
  gister durch.
     (3) Die Krebsregister und das Zentrum für Krebs-
  registerdaten treffen die notwendigen Festlegun-
  gen, um die technische, semantische, syntaktische
  und organisatorische Interoperabilität der nach § 5
  Absatz 1 zu übermittelnden Daten zu gewährleisten.
  Die Festlegungen nach Satz 1 haben grundsätzlich
  international anerkannten, offenen Standards zu
  entsprechen. Abweichungen von international aner-
  kannten, offenen Standards sind zu begründen und
  transparent und nachvollziehbar zu veröffentlichen.
  Die Festlegungen nach Satz 1 sind in das Interope-
  rabilitätsverzeichnis nach § 384 des Fünften Buches
  Sozialgesetzbuch aufzunehmen.
    (4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt den
  Krebsregistern auf deren Verlangen den nach § 6
  Absatz 2 Nummer 2 erstellten Datensatz in dem
  nach Absatz 3 festgelegten Format zur Nutzung für

  eigene, nach den landesrechtlichen Vorschriften
  vorgesehene Zwecke des Krebsregisters zur Verfü-
  gung. Die Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
     (5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten unter-
  richtet die Krebsregister über wesentliche Erkennt-
  nisse, die sich aus den nach § 6 Absatz 2 Nummer 3
  durchgeführten Studien und Analysen ergeben.
     (6) Das Zentrum für Krebsregisterdaten, die
  Krebsregister und das Deutsche Kinderkrebsregis-
  ter erarbeiten gemeinsam mit Vertretern der Patien-
  tenorganisationen, die in der Verordnung nach
  § 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-
  nannt oder nach der Verordnung anerkannt sind,

  bis zum 31. Dezember 2024 ein Konzept für die Zu-

  sammenarbeit der Krebsregister und des Deutschen
  Kinderkrebsregisters.“
6. Der bisherige § 6 wird aufgehoben.

7. Die folgenden §§ 8 bis 13 werden angefügt:

                         „§ 8
               Datenübermittlung und
      Datenbereitstellung zu Forschungszwecken
    (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten soll
  grundsätzlich öffentlichen und privaten Einrichtun-
  gen und Personen auf Antrag Daten zu wissen-
  schaftlichen Forschungszwecken übermitteln, so-
  weit
  1. im Antrag nachvollziehbar dargelegt ist, dass der
     Umfang und die Struktur der beantragten Daten
     geeignet und erforderlich sind, um die zu unter-

     suchenden Fragen zu beantworten, und

  2. das im Antrag angegebene Vorhaben mit den
     beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegen-
     den Daten bearbeitet werden kann und eine
     länderübergreifende Auswertung erfordert.
  Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann einem An-
  tragsteller nach Satz 1 auch aggregierte Daten, die
  entsprechend den Anforderungen des Antragstellers
  ausgewählt worden sind, übermitteln. Die in den
  Sätzen 1 und 2 genannten Daten sind den Daten-
  empfängern in anonymisierter Form zu übermitteln.
     (2) Im Antrag sind insbesondere Zweck und Um-
  fang der Nutzung der beantragten Daten sowie der
  methodische Ansatz der Datenverarbeitung zu be-
  gründen. Der Antrag hat Angaben zu den an der
  Datenverarbeitung beteiligten Personen und dazu
  zu enthalten, ob und gegebenenfalls mit welchen
  anderen Datenbeständen eine Zusammenführung
  der beantragten Daten vorgesehen ist.
     (3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten legt den
  Antrag dem wissenschaftlichen Ausschuss vor. Das
  Zentrum für Krebsregisterdaten fordert den wissen-
  schaftlichen Ausschuss zur Abgabe einer Stellung-
  nahme auf, sofern der Umfang und die Schwierig-
  keit der Prüfung des Antrages dies erfordern. Das
  Zentrum für Krebsregisterdaten entscheidet über
  den Antrag unter Berücksichtigung der Stellung-
  nahme des wissenschaftlichen Ausschusses. Es ist
  an die Stellungnahme nicht gebunden. Beabsichtigt
  das Zentrum für Krebsregisterdaten von der Stel-
  lungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses
  abzuweichen, hat es dies gegenüber dem wissen-
  schaftlichen Ausschuss zu begründen.
BGBl. 2021, Seite 3893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3893
   (4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten entschei-
det innerhalb von drei Monaten nach Eingang des
vollständigen Antrages. Die Frist verlängert sich um
einen Monat, wenn dies wegen des Umfangs der

Prüfung erforderlich ist. Die Verlängerung der Frist
ist dem Antragsteller mitzuteilen. Wird für die Ent-

scheidung über den Antrag ein Auswertungspro-

gramm benötigt, beginnt die Frist mit Einreichung

des Auswertungsprogramms. Die Entscheidung

über den Antrag kann mit Nebenbestimmungen ver-

bunden werden.
   (5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten bewertet
vor einer Bereitstellung der beantragten Daten das

spezifische Risiko, dass mittels der beantragten

Daten oder durch eine Zusammenführung der bean-

tragten Daten mit anderen Datenbeständen Perso-

nen wieder identifiziert werden können, und mini-

miert dieses Risiko unter angemessener Wahrung

des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens

durch geeignete Maßnahmen. Das Zentrum für

Krebsregisterdaten legt hierfür die allgemeinen Vor-

gaben zur Risikobewertung der bereitzustellenden

Daten fest und beteiligt dabei den wissenschaft-

lichen Ausschuss.

   (6) Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann ab-
weichend von Absatz 1 auch pseudonymisierte Ein-
zeldatensätze bereitstellen, wenn der Datenempfän-
ger dies beantragt und im Antrag nachvollziehbar
darlegt, dass die Bereitstellung dieser Daten für die
Durchführung des Forschungsvorhabens erforder-
lich ist. Die pseudonymisierten Einzeldatensätze
werden in gesicherter physischer oder virtueller Um-
gebung unter Kontrolle des Zentrums für Krebsre-
gisterdaten bereitgestellt. Hierzu legt das Zentrum
für Krebsregisterdaten im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
die erforderlichen spezifischen technischen und or-

ganisatorischen Maßnahmen fest, um die Datenver-

arbeitung durch die Datenempfänger auf das erfor-

derliche Maß zu beschränken und um das Risiko
einer Identifizierung einzelner Personen zu minimie-
ren. Pseudonymisierte Einzeldatensätze werden
nicht an die Datenempfänger herausgegeben.

   (7) Die Bereitstellung der pseudonymisierten Ein-

zeldatensätze nach Absatz 6 ist nur zulässig, sofern

gewährleistet ist, dass diese Daten nur solchen Per-
sonen bereitgestellt werden, die einer beruflichen
Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 203 des
Strafgesetzbuches unterliegen. Personen, die keiner
Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 203 des

Strafgesetzbuches unterliegen, können pseudony-

misierte Einzeldatensätze nach Absatz 6 bereitge-

stellt werden, wenn sie vor dem Zugang zur Ge-

heimhaltung verpflichtet wurden. § 1 Absatz 2, 3
und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt
entsprechend.
   (8) Die Datenempfänger dürfen die nach Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 übermittelten Daten und die nach
Absatz 6 Satz 1 bereitgestellten pseudonymisierten
Einzeldatensätze
1. nur für die Zwecke nutzen, für die sie übermittelt
   oder bereitgestellt werden,
2. nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, das
   Zentrum für Krebsregisterdaten hat auf Antrag

   des Datenempfängers der Weitergabe zuge-
   stimmt.
Die Datenempfänger haben bei der Verarbeitung der

nach Absatz 1 übermittelten Daten oder der nach
Absatz 6 bereitgestellten pseudonymisierten Einzel-

datensätze darauf zu achten, keinen Bezug zu Per-

sonen herzustellen. Wird ein Bezug zu Personen un-

beabsichtigt hergestellt, so ist dies dem Zentrum für

Krebsregisterdaten zu melden. Die Verarbeitung der

übermittelten oder bereitgestellten Daten zum
Zweck der Herstellung eines Personenbezugs ist
untersagt.

   (9) Wenn die zuständige Datenschutzaufsichts-

behörde feststellt, dass Datenempfänger die vom

Zentrum für Krebsregisterdaten nach Absatz 1 über-

mittelten Daten oder nach Absatz 6 bereitgestellten

pseudonymisierten Einzeldatensätze in einer Art

und Weise verarbeitet haben, die nicht den gel-

tenden datenschutzrechtlichen Vorschriften oder

den Auflagen des Zentrums für Krebsregisterdaten

entspricht, und die zuständige Datenaufsichtsbe-

hörde wegen eines solchen Verstoßes eine Maß-

nahme nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis j

der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) gegenüber den Datenempfängern
ergriffen hat, informiert sie das Zentrum für Krebs-
registerdaten darüber. In diesem Fall schließt das
Zentrum für Krebsregisterdaten die Datenempfän-
ger für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vom
Datenzugang aus.

   (10) Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt

einen öffentlich verfügbaren, anonymisierten For-

schungsdatensatz auf seiner Internetseite bereit.

  (11) Das Robert Koch-Institut ist nicht berechtigt,
Anträge auf Nutzung von Daten zu Forschungszwe-
cken nach Absatz 1 oder Absatz 6 zu stellen. Die
Verarbeitung der Daten durch das Zentrum für

Krebsregisterdaten zur Erfüllung eigener Aufgaben

nach § 2 bleibt hiervon unberührt.

                        §9
        Verzeichnis der bewilligten Anträge

   (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten führt ein

öffentliches Verzeichnis über die nach § 8 bewillig-

ten Anträge. In dem Verzeichnis ist für jeden bewil-

ligten Antrag Folgendes anzugeben:

1. Name und Anschrift des Datenempfängers,
2. Titel des Forschungsvorhabens sowie eine kurze
   Beschreibung des Forschungsvorhabens und
   des mit dem Forschungsvorhaben verfolgten
   Forschungsziels,
3. nach der Veröffentlichung von Ergebnissen eine
   kurze Ergebnisdarstellung oder Verweise auf die
   Publikationen, die auf den Ergebnissen des For-
   schungsvorhabens beruhen,
4. Kalenderjahr der Entscheidung über den Antrag.
BGBl. 2021, Seite 3894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3894
    (2) Mit Zustimmung der Datenempfänger können
  weitere sachliche Angaben zum Forschungsvor-
  haben in das Verzeichnis aufgenommen werden.
  Weitere personenbezogene Angaben dürfen nur
  mit Einwilligung der betroffenen Personen in das
  Verzeichnis aufgenommen werden.

                         § 10
                Zentrale Antrags- und
       Registerstelle, Schaffung einer Plattform
     Beim Zentrum für Krebsregisterdaten wird eine
  zentrale Antrags- und Registerstelle eingerichtet.
  Aufgabe der zentralen Antrags- und Registerstelle
  ist die
  1. Entgegennahme der Anträge auf Nutzung von
     Krebsregisterdaten mehrerer Krebsregister zu
     wissenschaftlichen Forschungszwecken und die
     Weiterleitung dieser Anträge an die Krebsregister
     und
  2. Registrierung der an das Zentrum für Krebsregis-
     terdaten gemeldeten Entscheidungen der Krebs-
     register über die Anträge nach Nummer 1 und die
     Weiterleitung der Entscheidung an die Antrag-
     steller.
  Das Zentrum für Krebsregisterdaten, die Arbeitsge-
  meinschaft Deutscher Tumorzentren, die Deutsche

  Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe und die
  Krebsregister erarbeiten gemeinsam mit Vertretern
  von Patientenorganisationen, die in der Verordnung
  nach § 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind,
  bis zum 31. Dezember 2024 ein Konzept zur Schaf-
  fung einer Plattform, die eine bundesweite anlass-
  bezogene Datenzusammenführung und Analyse der
  Krebsregisterdaten aus den Ländern sowie eine
  Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen
  Daten ermöglicht und die klinisch-wissenschaftliche
  Auswertung der Krebsregisterdaten fördert. Die
  Belange des Datenschutzes und der Informationssi-
  cherheit sind bei der Konzepterstellung zu berück-
  sichtigen.

                         § 11
        Berichterstattung zum Krebsgeschehen

     (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten berichtet
  regelmäßig über das Krebsgeschehen in der Bundes-
  republik Deutschland, insbesondere über wesentliche
  bundesweite Ergebnisse aus der klinischen und epi-
  demiologischen Krebsregistrierung, der Todesur-
  sachenstatistik und weiteren Daten- und Informati-
  onsquellen. Die Berichte veröffentlicht das Zentrum
  für Krebsregisterdaten in allgemeinverständlicher
  Form auf seiner Internetseite.

    (2) Alle zwei Jahre veröffentlicht das Zentrum für
  Krebsregisterdaten im Einvernehmen mit den
  Krebsregistern einen Bericht zu Häufigkeiten und
  Entwicklungen von Krebserkrankungen in der Bun-

  desrepublik Deutschland.
     (3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröf-

  fentlicht erstmals im Jahr 2026 und anschließend
  alle fünf Jahre einen zusammenfassenden Bericht
  über die wesentlichen Entwicklungen in der Be-
  kämpfung von Krebskrankheiten in der Bundesre-

  publik Deutschland, insbesondere in der Prävention,
  der Früherkennung, der Behandlung und der Nach-
  sorge. Der Bericht enthält auch eine Einordnung der
  Entwicklungen auf Bundesebene im Vergleich zu
  den Entwicklungen auf internationaler Ebene.

     (4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröf-
  fentlicht bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht
  über die Erfassung von prognostisch ungünstigen
  nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Früh-
  stadien auf seiner Internetseite.
     (5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröf-
  fentlicht Auswertungen seiner Studien und Analysen
  nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 und stellt Auswer-
  tungswerkzeuge im Rahmen einer interaktiven Inter-
  netplattform auf seiner Internetseite zur Verfügung.

                          § 12
         Bericht über die Erfahrungen mit der
    bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten
     Das Zentrum für Krebsregisterdaten berichtet
  dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. De-
  zember 2025 im Einvernehmen mit den Krebsregis-
  tern über die Erfahrungen mit der bundesweiten Er-
  fassung von Krebsregisterdaten. Der Bericht soll die
  folgenden Angaben enthalten:

  1. Angaben über die Datenqualität,

  2. Erfahrungen mit der Art und mit dem Umfang der
     von den Krebsregistern übermittelten Daten und
     Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den
     Krebsregistern sowie
  3. Angaben über die Antragsbearbeitung und die
     Datenbereitstellung, einschließlich einer Statistik
     über die nachgefragten Datensätze.

  Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht
  den Bericht auf seiner Internetseite.

                          § 13
                    Strafvorschriften

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
  Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. entgegen § 8 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 die dort
     genannten Daten weitergibt oder

  2. entgegen § 8 Absatz 8 Satz 4 die dort genannten
     Daten verarbeitet.
    (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
  Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern
  oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe
  Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

    (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-
  berechtigt sind die betroffene Person, der Bundes-
  beauftragte für den Datenschutz und die Informati-
  onsfreiheit sowie die zuständige Aufsichtsbehörde.“

                      Artikel 2

             Weitere Änderung des
        Bundeskrebsregisterdatengesetzes

   § 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes, das zu-
letzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2021, Seite 3895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3895
                         „§ 5
          Datenübermittlung an das Zentrum
  für Krebsregisterdaten, Verordnungsermächtigung
   (1) Die Krebsregister übermitteln jährlich an das
Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 2 zu allen bis zum Ende eines Kalen-
derjahres erfassten Erkrankungsfällen von Personen,
die ihren Wohnort in dem Erfassungsgebiet des Krebs-
registers haben, folgende Daten:

1. Angaben zur Person:

  a) Geschlecht,

  b) Monat und Jahr der Geburt,

  c) die ersten fünf Ziffern des amtlichen Gemeinde-
     schlüssels des Wohnortes zum Zeitpunkt der
     Erstdiagnose eines Tumors,

  d) eine einmalig für die Übermittlung von dem
     Krebsregister zu vergebende Kennzeichnung
     der Person, die ausschließlich eine Zuordnung
     weiterer gemeldeter Tumordiagnosen dieser Per-
     son ermöglicht und eine Wiederherstellung des
     Personenbezugs durch den Empfänger aus-

     schließt,

2. Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose:

  a) Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Interna-

     tionalen Klassifikation der Krankheiten in der je-
     weiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
     Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministe-
     riums für Gesundheit herausgegebenen und vom
     Bundesministerium für Gesundheit in Kraft ge-
     setzten Fassung,

  b) Monat und Jahr der Erstdiagnose eines Tumors,

  c) Pathologiebefund:

     aa) Histologiebefund nach dem Schlüssel der
         aktuellen Internationalen Klassifikation der
         onkologischen Krankheiten,
     bb) Differenzierungsgrad,
     cc) Anzahl der untersuchten und befallenen
         Lymphknoten,
  d) Lokalisation des Tumors einschließlich der An-
     gabe der Seite bei paarigen Organen nach dem
     Schlüssel der aktuellen Internationalen Klassifi-
     kation der onkologischen Krankheiten,

  e) Art der Diagnosesicherung:
     aa) ausschließlich über die Todesursache,
     bb) klinisch,
     cc) zytologisch,

     dd) histologisch,

     ee) durch Obduktion oder

     ff) sonstige Art der Diagnosesicherung ein-
         schließlich der Information, ob der Erkran-
         kungsfall initial über die Todesbescheinigung
         dem Krebsregister bekannt geworden ist,
  f) Stadium der Erkrankung und tumorspezifische
     prognostisch und therapeutisch relevante Cha-
     rakteristika, insbesondere
     aa) nach der aktuellen Klassifikation maligner
         Tumore nach dem TNM-Schlüssel zur Dar-
         stellung der Größe und des Metastasierungs-
         grades des Tumors einschließlich der nach

         dem TNM-Schlüssel vorgesehenen Kennzei-
         chen oder
     bb) nach der diagnosespezifischen Klassifikation
         für Tumorformen, für die der TNM-Schlüssel
         keine Anwendung findet,
3. Angaben mit Bezug zur Therapie:
  a) Operation:

     aa) Monat und Jahr der Operation,

     bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diag-
         nose und dem Tag der Operation,

     cc) Intention,

     dd) Art der Operation nach dem Operationen-
         und Prozedurenschlüssel,

     ee) lokaler Residualstatus nach Abschluss der
         Operation,

  b) Strahlentherapie:
     aa) Monat und Jahr des Beginns,
     bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diag-
         nose und dem Tag des Beginns der Therapie,

     cc) Dauer der Therapie in Tagen,

     dd) Intention und Stellung zur operativen Thera-

         pie,

     ee) Zielgebiet,

     ff) Applikationsart,
  c) systemische oder abwartende Therapie:
     aa) Monat und Jahr des Beginns,

     bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diag-
         nose und dem Tag des Beginns der Therapie,

     cc) Dauer der Therapie in Tagen,

     dd) Intention und Stellung zur operativen Thera-
         pie,

     ee) Art der Therapie,
     ff) weitere Angaben zu
         aaa) den verwendeten Substanzen oder
         bbb) dem Protokoll,
  d) Residualstatus nach Abschluss der Primärthera-
     pie,
4. Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung:

  a) Angaben zu Rezidiven und Remissionen ein-
     schließlich Angaben zum Monat und Jahr der
     Feststellung,
  b) Angaben zur neu aufgetretenen Metastasierung
     und zum Ort dieser Metastasierung einschließlich
     Angaben zu Monat und Jahr der Feststellung,

5. Angaben im Sterbefall:

  a) Sterbemonat und Sterbejahr,

  b) Todesursachen,
  c) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose
     und dem Sterbetag.
   (2) Die Übermittlung der Daten hat spätestens bis
zum 31. Dezember des nächsten Kalenderjahres zu er-
folgen; dabei sind die Daten nach Absatz 1 möglichst
vollständig zu übermitteln. Die Übermittlung nach Ab-
satz 1 erfolgt erstmals bis zum 31. Dezember 2022.
  (3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten und die
Krebsregister vereinbaren spezifische Konkretisierun-
BGBl. 2021, Seite 3896 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3896
gen hinsichtlich der Art und des Umfangs der nach Ab-
satz 1 zu übermittelnden Daten bis spätestens zum
30. Juni 2022.
  (4) Die Krebsregister stellen sicher, dass die Daten
nach Absatz 1 flächendeckend und vollzählig erhoben,
nach Prüfung auf Mehrfachmeldungen bereinigt und
vollständig in einem einheitlichen Format übermittelt
werden.
   (5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat den
jährlich von den Krebsregistern nach Absatz 2 übermit-
telten Datensatz spätestens nach zwei Jahren nach der
Übermittlung zu löschen.
  (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Folgendes festzulegen:

1. die Pflicht der Krebsregister, weitere Angaben mit
   folgendem Bezug nach Absatz 1 an das Zentrum
   für Krebsregisterdaten zu übermitteln:
     a) Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose ein-

        schließlich Angaben

       aa) zum Pathologiebefund,

       bb) zu spezifischen tumordiagnostischen Cha-
           rakteristika und

       cc) zu genetischen Varianten, sobald diese An-
           gaben von den Krebsregistern qualitätsge-
           sichert erhoben werden,
     b) Angaben mit Bezug zur Therapie und

     c) Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung,
2. die Fristen zur Übermittlung der Angaben.

In der Rechtsverordnung darf nicht festgelegt werden,
dass die Krebsregister verpflichtet sind, an das Zen-
trum für Krebsregisterdaten andere als die in Absatz 1
Nummer 1 genannten Angaben zur Person oder Anga-
ben zu den Leistungserbringern zu übermitteln.“

                        Artikel 3

                    Änderung des
           Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    § 25a wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 3 werden die Wörter „und landes-
            rechtliche Vorschriften die Übermittlung
            von Krebsregisterdaten erlauben“ gestri-
            chen.
        bb) In Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein
            Semikolon und werden die Wörter „der den
            Krebsregistern entstehende Aufwand wird
            im Rahmen der Festlegung der fallbezoge-
            nen Krebsregisterpauschale nach § 65c Ab-
            satz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4
            Satz 2, 3, 5, 6 und 9 berücksichtigt“ einge-
            fügt.

     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 6 werden die Wörter „unter Beach-
           tung der landesrechtlichen Vorschriften“
           durch die Wörter „unter Verwendung eines
           aus dem unveränderbaren Teil der Kranken-
           versichertennummer des Versicherten ab-
           geleiteten Pseudonyms“ ersetzt.
       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
           „Das Nähere zur technischen Umsetzung
           des Abgleichs nach Satz 6 vereinbaren der
           Gemeinsame Bundesausschuss und die
           von den Ländern zur Durchführung des Ab-
           gleichs bestimmten Krebsregister bis zum
           31. Dezember 2021. Die epidemiologischen
           oder klinischen Krebsregister übermitteln
           erstmals bis Ende 2023 und anschließend
           regelmäßig ausschließlich zum Zweck des
           Abgleichs der Daten nach Satz 6 die vom
           Gemeinsamen Bundesausschuss festgeleg-
           ten Daten zusammen mit dem Pseudonym
           nach Satz 6 an die Vertrauensstelle nach

           § 299 Absatz 2 Satz 5.“

1a. § 65b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

       „Im Hinblick auf eine zukünftige institutionelle
       Neuausrichtung wird die Verbraucher- und Pa-
       tientenberatung ab dem Jahr 2023 für zwölf
       Monate von der UPD Patientenberatung
       Deutschland gGmbH unter der Trägerschaft
       des Fördermittelnehmers der Jahre 2016 bis
       2022 durchgeführt.“
     b) In Satz 5 werden die Wörter „bei der Vergabe
        und“ gestrichen.

2.   § 65c wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „richten“ durch das
           Wort „führen“ ersetzt und wird das Wort
           „ein“ gestrichen.

       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Nummer 2 werden vor dem Komma
                am Ende die Wörter „sowie die Durch-
                führung von Analysen zum Verlauf der
                Erkrankungen, zum Krebsgeschehen
                und zum Versorgungsgeschehen“ ein-
                gefügt.

           bbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
                 „6. die Zusammenarbeit mit zertifizier-
                     ten Zentren und weiteren Leis-
                     tungserbringern in der Onkologie,“.

           ccc) Nach Nummer 7 werden die folgenden
                Nummern 8 und 9 eingefügt:
                 „8. die Übermittlung von Daten an das
                     Zentrum für Krebsregisterdaten
                     beim Robert Koch-Institut nach
                     Maßgabe des Bundeskrebsregis-
                     terdatengesetzes,
                 9. die Mitwirkung an dem Datenab-
                    gleich nach § 25a Absatz 1 Satz 2
                    Nummer 4 in Verbindung mit
                    Satz 3,“.
BGBl. 2021, Seite 3897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3897
   ddd) Die bisherige Nummer 8 wird Num-
        mer 10 und der Punkt am Ende wird
        durch die Wörter „und der wissen-
        schaftlichen Forschung“ ersetzt.
   eee) Die folgenden Nummern 11 und 12
        werden angefügt:

         „11. die gemeinsame Erarbeitung und
              Vorlage eines Konzepts für Da-
              tenabgleiche zur Feststellung
              vergleichbarer Erkrankungsfälle
              auf Anfrage eines behandelnden
              Arztes und für die Rückmeldung
              an diesen; die gemeinsame Erar-
              beitung und Vorlage dieses Kon-
              zepts beim Bundesministerium
              für Gesundheit hat bis zum
              31. Dezember 2023 unter Betei-
              ligung der Arbeitsgemeinschaft
              Deutscher Tumorzentren, der
              Deutschen      Krebsgesellschaft,
              der Kassenärztlichen Bundesver-
              einigung, der Deutschen Kran-
              kenhausgesellschaft sowie von
              Vertretern der Patientenorganisa-
              tionen, die in der Verordnung
              nach § 140g genannt oder nach
              der Verordnung anerkannt sind,
              zu erfolgen,
         12. die gemeinsame Erarbeitung und
             Vorlage eines Konzepts zur sys-
             tematischen Erfassung von Spät-
             und Langzeitfolgen von Krebser-
             krankungen und zur Integration
             der Daten zu Spät- und Langzeit-
             folgen in die Krebsregistrierung;
             die gemeinsame Erarbeitung und
             Vorlage dieses Konzepts beim
             Bundesministerium für Gesund-
             heit hat bis zum 31. Dezember
             2024 unter Beteiligung der

             Arbeitsgemeinschaft Deutscher

             Tumorzentren, der Gesellschaft

             der epidemiologischen Krebs-
             register in Deutschland, der Ge-
             sellschaft für Telematik und von
             Vertretern der Patientenorganisa-
             tionen, die in der Verordnung
             nach § 140g genannt oder nach
             der Verordnung anerkannt sind,
             zu erfolgen.“
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf
   der Grundlage des einheitlichen onkolo-
   gischen Basisdatensatzes der Arbeitsge-
   meinschaft Deutscher Tumorzentren und
   der Gesellschaft der epidemiologischen
   Krebsregister in Deutschland zur Basisdo-

   kumentation für Tumorkranke und aller ihn

   ergänzenden Module flächendeckend sowie

   möglichst vollzählig und vollständig.“

dd) In Satz 6 wird nach dem Wort „bleiben“ ein
    Komma und werden die Wörter „soweit
    nichts anderes bestimmt ist,“ eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:
      „(1a) Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher
   Tumorzentren und die Gesellschaft der epide-
   miologischen Krebsregister in Deutschland stel-
   len gemeinsam mit den Krebsregistern sicher,
   dass der einheitliche onkologische Basisdaten-
   satz nach Absatz 1 Satz 3 im Benehmen mit den
   weiteren in Absatz 3 Satz 1 genannten Organi-
   sationen, dem Spitzenverband Bund der Kran-
   kenkassen sowie den für die Wahrnehmung der
   Interessen der Industrie maßgeblichen Bundes-
   verbänden aus dem Bereich der Informations-
   technologie im Gesundheitswesen regelmäßig
   aktualisiert und um Angaben erweitert wird, die
   von den klinischen Krebsregistern erhoben wer-
   den können, um sie den Zentren der Onkologie
   für deren Zertifizierung zur Verfügung zu stellen.
   Auf der Grundlage des einheitlichen onkologi-
   schen Basisdatensatzes nach Absatz 1 Satz 3
   treffen die Krebsregister erstmals zum 31. De-
   zember 2021 im Benehmen mit der Kassen-
   ärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen
   Krankenhausgesellschaft und den für die Wahr-
   nehmung der Interessen der Industrie maßgeb-
   lichen Bundesverbänden aus dem Bereich der
   Informationstechnologie im Gesundheitswesen
   die notwendigen Festlegungen zur technischen,
   semantischen, syntaktischen und organisatori-
   schen Interoperabilität dieses Basisdatensat-
   zes. Der einheitliche onkologische Basisdaten-
   satz und die Festlegungen nach Satz 2 haben
   grundsätzlich international anerkannten, offe-
   nen Standards zu entsprechen. Abweichungen
   von den international anerkannten, offenen
   Standards sind zu begründen und transparent
   und nachvollziehbar zu veröffentlichen. Die
   Festlegungen nach Satz 2 sind in das Interope-
   rabilitätsverzeichnis nach § 384 aufzunehmen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 4

       Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „nach Ab-

       satz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9“ ersetzt.

   bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
       sen legt einheitliche Voraussetzungen für
       diese Förderung im Einvernehmen mit zwei
       von der Gesundheitsministerkonferenz der
       Länder zu bestimmenden Vertreterinnen
       oder Vertretern fest.“
   cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
       aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden
            Nummern 1 und 2 ersetzt:
            „1. die sachgerechte Organisation und
                Ausstattung der klinischen Krebs-
                register,

            2. die Nutzung eines einheitlichen

               Datenformates und entsprechen-

               der Schnittstellen zur Annahme,

               Verarbeitung und Weiterleitung
               der Daten; ab dem Jahr 2024 die
               Nutzung des einheitlichen Daten-
               formates   und entsprechender
BGBl. 2021, Seite 3898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3898
                   Schnittstellen nach Maßgabe der
                   Festlegungen nach Absatz 1a
                   Satz 2,“.

          bbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 wer-
               den die Nummern 3 bis 8.
       dd) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden
           Satz ersetzt:

          „Soweit ein Einvernehmen über die Förder-
          voraussetzungen nach Satz 2 nicht erzielt
          werden kann, können die Länder gemein-
          sam ihren Vorschlag oder kann der Spitzen-
          verband Bund der Krankenkassen seinen
          Vorschlag zu den Fördervoraussetzungen
          dem Bundesministerium für Gesundheit
          vorlegen, das in diesem Fall die entspre-
          chenden Fördervoraussetzungen festlegen
          kann.“

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Erarbeitung“ durch
           das Wort „Festlegung“ ersetzt.

       bb) In den Sätzen 2 und 3 werden die Wörter
           „nach Absatz 4 Satz 2 bis 4“ jeweils durch
           die Wörter „nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6
           und 9“ ersetzt.

   e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Auf Antrag eines klinischen Krebsregis-
       ters oder dessen Trägers stellen die Landesver-
       bände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
       gemeinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre
       Mitgliedkassen fest, dass

       1. das klinische Krebsregister die Fördervo-
          raussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3
          erfüllt und

       2. in dem Land, in dem das klinische Krebsre-
          gister seinen Sitz hat, eine flächendeckende
          klinische Krebsregistrierung und eine Zu-
          sammenarbeit mit den epidemiologischen
          Krebsregistern gewährleistet sind.
       Weist ein klinisches Krebsregister auf Grund der
       Feststellungen nach Satz 1 nach, dass die För-
       dervoraussetzungen erfüllt sind, so zahlt die
       Krankenkasse an dieses Register oder dessen
       Träger einmalig für jede erstmals in diesem Re-
       gister verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung
       an einem Tumor nach Absatz 1 Satz 2 Num-
       mer 1 eine fallbezogene Krebsregisterpauschale
       im Jahr 2021 in Höhe von 141,73 Euro. Ab dem
       Jahr 2023 wird bei einer Meldung von nicht-me-
       lanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühsta-
       dien die Pauschale nach Satz 2 nur gezahlt,
       wenn es sich um eine Meldung von prognos-
       tisch ungünstigen nicht-melanotischen Haut-
       krebsarten und ihrer Frühstadien handelt und
       die vollständige Erfassung dieser Hautkrebsar-
       ten durch die Krebsregister nach Landesrecht
       vorgesehen ist. Die Festlegung, welche Fälle
       der nicht-melanotischen Hautkrebsarten und
       ihrer Frühstadien als prognostisch ungünstig
       einzustufen sind, trifft der Spitzenverband Bund

   der Krankenkassen im Einvernehmen mit zwei
   Vertretern der klinischen Krebsregister sowie
   mit der Deutschen Krebsgesellschaft. In jedem
   Folgejahr erhöht sich die fallbezogene Krebsre-
   gisterpauschale nach Satz 2 jährlich entspre-
   chend der prozentualen Veränderung der mo-
   natlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
   Vierten Buches. Auf Antrag der Landesver-
   bände der Krankenkassen und Ersatzkassen
   oder des Landes haben die Landesverbände
   der Krankenkassen und die Ersatzkassen ge-
   meinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre
   Mitgliedskassen eine von Satz 5 oder Satz 9 ab-
   weichende Höhe der fallbezogenen Krebsregis-
   terpauschale mit dem Land zu vereinbaren,
   wenn dies auf Grund regionaler Besonderheiten
   erforderlich ist, um eine Förderung der erforder-
   lichen Betriebskosten in Höhe von 90 Prozent
   zu gewährleisten. Zum Zweck der Prüfung der
   Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpau-
   schale nach Satz 6 übermitteln die betroffenen
   Krebsregister auf Anforderung anonymisierte
   Angaben, die zur Ermittlung der Betriebskosten
   und der Fallzahlen erforderlich sind, an die Lan-
   desverbände der Krankenkassen und die Er-
   satzkassen sowie im Falle des Absatzes 3 Satz 2
   an den jeweiligen Landesausschuss des Ver-
   bandes der Privaten Krankenversicherung. Im
   Falle des Absatzes 3 Satz 2 tritt der jeweilige
   Landesausschuss des Verbandes der Privaten
   Krankenversicherung bei der Vereinbarung
   nach Satz 6 an die Seite der Landesverbände
   der Krankenkassen und der Ersatzkassen. Der
   Spitzenverband Bund der Krankenkassen passt
   die Pauschale nach Satz 5 an, wenn die Anpas-
   sung erforderlich ist, um 90 Prozent der durch-
   schnittlichen Betriebskosten der nach Absatz 2
   Satz 1 geförderten klinischen Krebsregister ab-
   zudecken. Die Überprüfung der Pauschale nach
   Satz 9 erfolgt nach Ablauf des Jahres 2021 und
   danach alle fünf Jahre. Der Spitzenverband
   Bund der Krankenkassen legt die Höhe der
   Pauschale nach Satz 9 im Einvernehmen mit
   zwei von der Gesundheitsministerkonferenz
   der Länder zu bestimmenden Vertreterinnen
   oder Vertretern fest. Sofern ein Einvernehmen
   über die Höhe der Pauschale nach Satz 9 nicht
   erzielt wird, legt das Bundesministerium für Ge-
   sundheit auf Vorschlag des Spitzenverbandes
   Bund der Krankenkassen oder der Länder die
   Höhe der Pauschale fest. Zum Zweck der Über-
   prüfung der Höhe der fallbezogenen Krebsre-
   gisterpauschale nach Satz 9 übermitteln die
   Krebsregister auf Anforderung bis spätestens
   zum 31. Juli des Folgejahres des jeweiligen Be-
   zugsjahres der Prüfung anonymisierte Angaben,
   die zur Ermittlung der Betriebskosten und der
   Fallzahlen erforderlich sind, an den Spitzenver-
   band Bund der Krankenkassen sowie im Falle
   des Absatzes 3 Satz 2 an den Verband der Pri-
   vaten Krankenversicherung.“
f) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
   und 5a ersetzt:

      „(5) Mit Ablauf des Jahres 2020 haben die
   klinischen Krebsregister die Fördervorausset-
BGBl. 2021, Seite 3899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3899
zungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erfüllen.
Nachdem die Landesverbände der Kranken-
kassen und die Ersatzkassen die Erfüllung
der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2
Satz 2 und 3 erstmals nach Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 festgestellt haben, teilt das klini-
sche Krebsregister den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich
jeweils zum 31. Dezember schriftlich oder
elektronisch mit, ob es die Fördervorausset-
zungen weiter erfüllt. Kann das klinische
Krebsregister einzelne Fördervoraussetzungen
vorübergehend nicht erfüllen, unterrichtet es
die Landesverbände der Krankenkassen und
Ersatzkassen unverzüglich und weist die Erfül-
lung dieser Fördervoraussetzungen innerhalb
eines Jahres nach der Unterrichtung nach.
Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen können eine Prüfung durch-
führen, ob ein klinisches Krebsregister die
Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2
und 3 erfüllt, insbesondere, wenn das klinische
Krebsregister seinen Mitteilungspflichten nach
den Sätzen 2 und 3 nicht nachkommt. Das
klinische Krebsregister ist verpflichtet, sich
durch Erbringung der erforderlichen Nach-
weise an dieser Prüfung zu beteiligen. Ergibt
die Prüfung nach Satz 4, dass das klinische
Krebsregister einzelne Fördervoraussetzungen
vorübergehend nicht erfüllt, wird das klinische
Krebsregister von den Landesverbänden der
Krankenkassen und der Ersatzkassen hiervon
unterrichtet. Das klinische Krebsregister hat
die Erfüllung dieser Fördervoraussetzungen in-
nerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung
nach Satz 6 nachzuweisen. Im Fall von Satz 2,
Satz 3 oder den Sätzen 6 und 7 zahlt die Kran-
kenkasse die Pauschale nach Absatz 4 Satz 2,
3, 5, 6 und 9 weiter. Im Fall des Absatzes 3
Satz 2 informieren die Landesverbände der
Krankenkassen und Ersatzkassen den jewei-
ligen Landesausschuss des Verbands der
Privaten Krankenversicherung über die klini-
schen Krebsregister, die nach Satz 3 oder
Satz 6 einzelne Fördervoraussetzungen vorü-
bergehend nicht erfüllen. Werden die Förder-
voraussetzungen durch das jeweilige klinische
Krebsregister auch ein Jahr nach der Unter-
richtung nach Satz 3 oder Satz 6 nicht voll-
ständig erfüllt, entfällt die Förderung.

  (5a) Erfüllt ein Krebsregister mit Ablauf des
Jahres 2020 die Fördervoraussetzungen nach
Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht, zahlt die Kranken-
kasse für die Jahre 2021, 2022 und 2023
an dieses Krebsregister folgenden Anteil
der Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6
und 9:

1. 85 Prozent der Pauschale, wenn nach Ab-
   satz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt wird,
   dass das Krebsregister mindestens 95 Pro-
   zent der Fördervoraussetzungen nach Ab-
   satz 2 Satz 2 und 3 erfüllt und
2. 70 Prozent der Pauschale, wenn nach Ab-
   satz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt wird,

      dass das Krebsregister mindestens 85 Pro-
      zent der Fördervoraussetzungen nach Ab-
      satz 2 Satz 2 und 3 erfüllt.

   Abweichend von Absatz 5 Satz 10 gilt Satz 1
   entsprechend, wenn ein Krebsregister ein Jahr
   nach einer Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 3
   oder Satz 6 in den Jahren 2022 und 2023 min-
   destens 95 Prozent oder 85 Prozent der Förder-
   voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3
   erfüllt.“
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein klinisches
       Krebsregister, das nach Absatz 4 Satz 1 för-
       derfähig ist“ durch die Wörter „ein klini-
       sches Krebsregister nach Absatz 1“ ersetzt.

   bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Satz 1 gilt auch für Meldungen, die prog-
       nostisch ungünstige nicht-melanotische
       Hautkrebsarten und ihre Frühstadien betref-
       fen.“

   cc) Satz 4 wird aufgehoben.

   dd) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz
       eingefügt:
       „Die Vereinbarungspartner nach Satz 4
       überprüfen in regelmäßigen Abständen die
       Angemessenheit der Höhe der einzelnen
       Meldevergütungen und passen diese an,
       wenn sie nicht mehr angemessen sind.“

   ee) In den Sätzen 6 und 8 werden die Wörter
       „nach Satz 5“ jeweils durch die Wörter
       „nach Satz 4“ ersetzt.

h) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „erstmals
   bis zum 31. Dezember 2013“ durch das Wort
   „regelmäßig“ ersetzt und werden die Wörter
   „bundesweit einheitlichen Datensatz“ durch die
   Wörter „einheitlichen onkologischen Basisda-
   tensatz“ ersetzt.
i) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

      „(10) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
   kassen und die für die klinischen Krebsregister
   zuständigen obersten Landesbehörden ver-
   anlassen im Benehmen mit dem Bundesminis-
   terium für Gesundheit eine wissenschaftliche
   Evaluation zur Umsetzung der klinischen Krebs-
   registrierung. Im Rahmen der Evaluation sind
   insbesondere folgende Aspekte zu untersu-
   chen:

   1. der Beitrag der klinischen Krebsregister zur
      Sicherung der Qualität und Weiterentwick-
      lung der onkologischen Versorgung, die Zu-
      sammenarbeit mit den zertifizierten Zentren
      und weiteren Leistungserbringern in der On-
      kologie sowie ihr Beitrag zur Verbesserung
      des Zusammenwirkens von Versorgung und
      Forschung,
   2. der Stand der Vereinheitlichung der klini-
      schen Krebsregistrierung und
BGBl. 2021, Seite 3900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3900

       3. die Eignung der nach Absatz 2 Satz 2 und 3                               Artikel 4
          festgelegten Fördervoraussetzungen für die
                                                                                 Inkrafttreten
          Feststellung der Funktionsfähigkeit der klini-
          schen Krebsregister.                               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
       Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation      und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
       ist bis zum 30. Juni 2026 zu veröffentlichen. Die
                                                             (2) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f tritt mit Wirkung
       Kosten der wissenschaftlichen Evaluation tra-
                                                           vom 1. Januar 2021 in Kraft.
       gen je zur Hälfte die Länder gemeinsam und
       der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“            (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.



                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                Berlin, den 18. August 2021

                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                                 Der Bundesminister für Gesundheit
                                           Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3890. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 405d502323f63e3a….