Gesetze / Bundeskrebsregisterdatengesetz
BKRG§ 5 Datennutzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten nutzt den Datensatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Nummer 3 bis 8.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt den Landeskrebsregistern auf Verlangen den in Absatz 1 genannten Datensatz zur Nutzung zur Verfügung. Die Weiterleitung an Dritte bedarf eines Antrags nach Absatz 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann Dritten auf Antrag gestatten, den Datensatz nach Absatz 1 zu nutzen, soweit ein berechtigtes, insbesondere wissenschaftliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Der Antrag ist, insbesondere zu Zweck und Umfang der Nutzung, zu begründen und wird dem Beirat zur Stellungnahme vorgelegt. Umfang der Nutzung und Veröffentlichungsrechte sind vertraglich zu regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht Auswertungen und stellt Auswertungswerkzeuge auf einer interaktiven Internetplattform zur Verfügung.
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3890)
BGBl. 2021 I S. 3890
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.