Gesetze / Bundeskrebsregisterdatengesetz
BKRG§ 3 Beirat
Stand: 21.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/3#abs-1 (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten wird durch einen Beirat unterstützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/3#abs-2 (2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Zentrum für Krebsregisterdaten bei seinen Aufgaben nach § 2 fachlich zu beraten und das Zentrum für Krebsregisterdaten bei der Festlegung von Standards zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten nach § 7 Absatz 3 zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/3#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft für den Beirat unter Berücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes und nach Unterrichtung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sach- und fachkundige Mitglieder. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Das Bundesministerium für Gesundheit stellt sicher, dass im Beirat vertreten sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/3#abs-4 (4) Zu den Beratungen des Beirats können neben dessen Mitgliedern nach Abstimmung zwischen dem Beirat und dem Zentrum für Krebsregisterdaten weitere fach- und sachkundige Personen hinzugezogen werden. Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Bildung und Forschung sind berechtigt, als Gäste an den Beratungen des Beirats teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/3#abs-5 (5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit.
Änderungsverlauf
-
18.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3890)
BGBl. 2021 I S. 3890
-
18.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3890)
BGBl. I S. 3890
-
28.04.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 16a Abs. 4 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 960)
BGBl. 2020 I S. 960
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.