Gesetze / Bundeskrebsregisterdatengesetz
BKRG§ 3 Beirat
Stand: 21.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/3#abs-1 (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten wird durch einen Beirat unterstützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/3#abs-2 (2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Zentrum für Krebsregisterdaten bei seinen Aufgaben nach § 2 fachlich zu beraten und das Zentrum für Krebsregisterdaten bei der Festlegung von Standards zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1 zu übermittelnden Daten nach § 7 Absatz 3 zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/3#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft für den Beirat unter Berücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsgesetzes und nach Unterrichtung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sach- und fachkundige Mitglieder. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Das Bundesministerium für Gesundheit stellt sicher, dass im Beirat vertreten sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/3#abs-4 (4) Zu den Beratungen des Beirats können neben dessen Mitgliedern nach Abstimmung zwischen dem Beirat und dem Zentrum für Krebsregisterdaten weitere fach- und sachkundige Personen hinzugezogen werden. Das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Bildung und Forschung sind berechtigt, als Gäste an den Beratungen des Beirats teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/3#abs-5 (5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit.