Gesetze / Bundeskrebsregisterdatengesetz
BKRG§ 3 Datenübermittlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Landeskrebsregister übermitteln an das Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 spätestens bis 31. Dezember des übernächsten Jahres zu allen bis zum Ende eines Jahres erfassten Krebsneuerkrankungen folgende Daten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKRG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständigen Landesbehörden stellen sicher, dass die Daten nach Absatz 1 flächendeckend und vollzählig erhoben, nach Prüfung auf Mehrfachmeldungen bereinigt und vollständig in einem einheitlichen Format übermittelt werden. Die Daten klinischer Krebsregistrierung sind zu nutzen.
Änderungsverlauf
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3890)
BGBl. 2021 I S. 3890
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28.04.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 16a Abs. 4 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I 960)
BGBl. 2020 I S. 960
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.