Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 21 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld
Stand: 10.06.2019
In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, kommt eine von den §§ 10 und 11 in der jeweils geltenden Fassung abweichende Bewilligung von Kindergeld nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen worden ist. Dies ist vom Kindergeldberechtigten durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Nach Vorlage dieser Bescheinigung hat die Familienkasse den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach § 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen hätten, als zusätzliches Kindergeld zu zahlen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 21 BKGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 23.04.2004 – L 1 KG 1274/02
- SG Aachen, 25.10.2002 – S 8 (4) KG 6/02
- BVerfG, 06.07.2004 – 1 BvL 4/97Zur Nichtgewährung von Kindergeld an Ausländer, die lediglich eine Aufenthaltsbefugnis (keine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung) hatten, in den Jahren 1994 und 1999Zitiert von 110
- LSG NRW, 13.12.2002 – L 13 KG 35/02
- BVerfG, 24.08.2000 – 1 BvL 2/98
- BVerfG, 24.08.2000 – 1 BvL 13/98
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 24.08.2000 – 1 BvL 32/94Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BKGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2552)
BGBl. I S. 2552
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