Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 6 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
Stand: 05.07.2020
Wird zitiert von 3
- BVerfG, 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 · Bestandsdatenauskunft IIZitiert von 52
- BVerfG, 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09Teilweise Verfassungswidrigkeit des BundeskriminalamtsgesetzesZitiert von 102
- OVG Niedersachsen, 16.12.2008 – 11 LC 229/08Zitiert von 9
3 Entscheidungen zu § 6 BKAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/6#abs-1 (1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Zuständigkeit der Bundespolizei und der Polizeien der Länder obliegt dem Bundeskriminalamt
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d kann der erforderliche Schutz insbesondere auch über die Amtsdauer hinaus erstreckt werden und Familienangehörige einbeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/6#abs-2 (2) Sollen Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamtes und der Polizei eines Landes in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entscheidet darüber das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde.