Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 6 Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Zuständigkeit der Bundespolizei und der Polizeien der Länder obliegt dem Bundeskriminalamt
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d kann der erforderliche Schutz insbesondere auch über die Amtsdauer hinaus erstreckt werden und Familienangehörige einbeziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sollen Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamtes und der Polizei eines Landes in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entscheidet darüber das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 152 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.