Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 47 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/47?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person und das amtliche Kennzeichen eines von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs oder die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines von ihr eingesetzten Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Containers, in Fahndungssystemen zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle speichern, damit andere Polizeibehörden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/47?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
und dies zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/47?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle darf nur durch die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/47?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Die Verlängerung der Laufzeit über insgesamt ein Jahr hinaus bedarf der gerichtlichen Anordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/47?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle unverzüglich zu löschen.
Änderungsverlauf
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2632 iVm Bek)
BGBl. 2022 I S. 2632
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