Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz

BKAG

§ 44 Vorladung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/44#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 5 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder
2.
dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BKAG%202018/44#abs-2 (2) § 25 Absatz 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.

§ 43 § 45