Gesetze / Bundeskriminalamtgesetz
BKAG§ 33b (zukünftig in Kraft)
Für § 33b BKAG liegt kein Text vor zum Stichtag 29.12.2022.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 33b aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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08.03.2023 Ausfertigung
§ 33b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. März 2023 (BGBl. I Nr. 60)
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19.12.2022 Ausfertigung
§ 33b eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I 2632 iVm Bek)
BGBl. 2022 I S. 2632
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.