§ 30 Wildschaden durch Wild aus Gehege
Stand: 10.06.2019
Wird durch ein aus einem Gehege ausgetretenes und dort gehegtes Stück Schalenwild Wildschaden angerichtet, so ist ausschließlich derjenige zum Ersatz verpflichtet, dem als Jagdausübungsberechtigten, Eigentümer oder Nutznießer die Aufsicht über das Gehege obliegt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 30 BJagdG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 04.03.2010 – III ZR 233/09Haftung für Wildschäden: Schadensersatzanspruch für Schäden auf Grundstücken in einem befriedeten BezirkZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.