Gesetze / Verordnung über das Genehmigungsverfahren
9. BImSchV§ 8 Bekanntmachung des Vorhabens
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 21.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/8#abs-1 (1) Sind die zur Auslegung nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen. Eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung ist, auch in den Fällen der §§ 22 und 23, nur nach Maßgabe des Absatzes 2 erforderlich. Bei UVP-pflichtigen Anlagen erfolgt die Bekanntmachung durch die Genehmigungsbehörde auch über das jeweilige zentrale Internetportal nach § 20 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung; dabei gelten die Vorgaben der UVP-Portale-Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%209/8#abs-2 (2) Wird das Vorhaben während eines Vorbescheidsverfahrens, nach Erteilung eines Vorbescheides oder während des Genehmigungsverfahrens geändert, so darf die Genehmigungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn in den nach § 10 Absatz 1 auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, darf von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung nur abgesehen werden, wenn keine zusätzlichen erheblichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter zu besorgen sind. Ist eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung erforderlich, werden die Einwendungsmöglichkeit und die Erörterung auf die vorgesehenen Änderungen beschränkt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 03.07.2024. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 21.10.2026 (siehe Fassungen).
-
03.07.2024 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225)
BGBl. 2024 I Nr. 225
-
11.11.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2020 (BGBl. I 2428)
BGBl. 2020 I S. 2428
-
08.12.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I 3882)
BGBl. 2017 I S. 3882
-
09.12.2006 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2819)
BGBl. 2006 I S. 2819
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.