Gesetze / Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
38. BImSchV§ 6 Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/6?asof=2026-01-01#abs-1 (1) Der Dritte führt für jedes Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über die einzelnen öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne von § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367) in der jeweils geltenden Fassung unter Angabe
Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 kann im Bundesanzeiger bekannt geben, welche weitere Angaben den Aufzeichnungen beizufügen sind, um nachzuweisen, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt im Sinne des § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/6?asof=2026-01-01#abs-2 (2) Der Dritte fügt bei Aufbau und Außerbetriebnahme von Ladepunkten den Aufzeichnungen die Anzeige des Ladepunktbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 4 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung bei. Für bereits bestehende Ladepunkte ist die Anzeige, die zum Zeitpunkt des Aufbaus gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen abgegeben wurde, beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/6?asof=2026-01-01#abs-3 (3) Die Anrechnung von Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen ist nur dann möglich, wenn die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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13.07.2023 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 200 176)
BGBl. 2023 I Nr. 200
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
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