Gesetze / Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
38. BImSchV§ 6 Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/6?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Der Dritte führt für jedes Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über die einzelnen öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne von § 2 Nummer 9 der Ladesäulenverordnung unter Angabe
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/6?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Der Dritte fügt bei Aufbau und Außerbetriebnahme von Ladepunkten den Aufzeichnungen die Anzeige des Ladepunktbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 5 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung bei. Für bereits bestehende Ladepunkte ist die Anzeige, die zum Zeitpunkt des Aufbaus gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen abgegeben wurde, beizufügen.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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13.07.2023 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 200 176)
BGBl. 2023 I Nr. 200
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4932)
BGBl. 2021 I S. 4932
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