Gesetze / Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

38. BImSchV

§ 4b Vor-Ort-Kontrollen

Stand: 09.06.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/4b#abs-1 (1) Die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes besteht, wenn es der zuständigen Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 gestattet wird, Vor-Ort-Kontrollen der Zertifizierungsstelle zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu begleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/4b#abs-2 (2) Fortschrittliche Biokraftstoffe sind nicht auf den Mindestanteil nach § 14 anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 gestattet werden. Satz 1 gilt nur für Kraftstoffe, die ab dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht werden oder als in Verkehr gebracht gelten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/4b#abs-3 (3) Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 sind:

1.
Zertifizierungsstellen nach § 25 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder Zertifizierungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Überwachung und die Durchführung der Überwachung nach Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 registriert sind, und
2.
Zertifizierungsstellen nach § 30 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2038%202017/4b#abs-4 (4) Zuständige Behörden nach Absatz 1 sind Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nach Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 die Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen überwachen.

§ 4a § 5