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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 200
BGBl. 2023 I Nr. 200 · 10.817 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2023 Nr. 200
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Vom 13. Juli 2023
Auf Grund des § 37d Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 11 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 37d
Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe hh des Gesetzes vom
24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) und § 37d Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a des
Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung
der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom
8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I
S. 4932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2021 (BGBl. I S. 4788)“ durch die
Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Ladesäulenverordnung“ durch die Wörter „des Elektromobilitätsgesetzes
vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 20. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Bestimmung der Person als Dritter, die nicht der Betreiber des Ladepunktes ist, erfolgt durch eine
Vereinbarung in Textform. In jedem Verpflichtungsjahr kann von jedem Betreiber nur ein einziger Dritter
bestimmt werden. Bestimmt der Betreiber eines Ladepunktes entgegen Satz 2 mehrere Dritte, stellt die
zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 die Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 nur an denjenigen
Dritten aus, der die Angaben zu den energetischen Mengen des elektrischen Stroms nach § 8 Absatz 1
Satz 1 im jeweiligen Verpflichtungsjahr zuerst mitgeteilt hat. Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 kann
die Vorlage der Vereinbarung nach Satz 1 verlangen. Eine Änderung des Dritten ist nach dem Zeitpunkt der
Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5) Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 3 wird ab dem
Verpflichtungsjahr 2024 der Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom
der jeweiligen erneuerbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn im Fall des § 6
1. ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien in Form von Wind oder Sonne (§ 2 Absatz 5 Nummer 1
oder 2) eingesetzt wird und
2. der Strom nicht aus dem Netz im Sinne des § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
entnommen wird, sondern nachweislich direkt von einer Stromerzeugungsanlage hinter demselben
Netzverknüpfungspunkt bezogen wird.
Als Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 gelten Messwerte des Messstellenbetreibers von Messeinrichtungen
nach § 2 Satz 1 Nummer 10, 12 und 14 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I
S. 2034), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 133) geändert
worden ist, des zeitgleichen Verbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall. Die Werte der
durchschnittlichen Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit Strom der erneuerbaren Energien in
Deutschland werden von der zuständigen Stelle nach § 20 Absatz 1 jährlich auf Basis geeigneter
internationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauffolgende
Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Für Strommengen, die nur anteilig die
Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 nur für den entsprechenden Anteil. Der Dritte im Sinne
des Absatz 1 Satz 2 führt Aufzeichnungen über den Standort und die Art der Stromerzeugungsanlage und fügt
die Aufzeichnungen sowie den Nachweis nach Satz 2 der Mitteilung der energetischen Menge nach § 8
Absatz 1 Satz 1 bei. Wird der Nachweis nach Satz 2 nicht oder nicht vollständig erbracht, wird zur
Berechnung der Treibhausgasemissionen der Wert nach Absatz 4 verwendet.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Nummer 9“ wird durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 kann im Bundesanzeiger bekannt geben, welche weitere
Angaben den Aufzeichnungen beizufügen sind, um nachzuweisen, dass es sich um einen öffentlich
zugänglichen Ladepunkt im Sinne des § 2 Nummer 5 der Ladesäulenverordnung handelt.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Anrechnung von Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, auf
die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen ist nur dann möglich, wenn die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den angezeigten
Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation,
Post und Eisenbahnen die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Ladepunktbetreiber ist in diesen Fällen die Person, auf die nachweislich das reine Batterieelektrofahrzeug
zugelassen ist. Elektrischer Strom zur Verwendung in zulassungsfreien Fahrzeugen gemäß § 3 Absatz 3 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2) kann nur auf die Erfüllung der
Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, wenn für die entsprechende
Fahrzeugklasse ein eigener Schätzwert nach Absatz 3 bekannt gegeben wurde.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf die nachweislich ein reines Batterieelektrofahrzeug“ die Wörter
„, für das eine Zulassungspflicht nach § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung besteht,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091)
geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“
ersetzt.
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Fahrzeuge nach § 3 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gilt als Nachweis die
Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 7 der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung.“
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anrechnung der dem jeweiligen Schätzwert entsprechenden Strommenge kann pro reinem
Batterieelektrofahrzeug und pro Verpflichtungsjahr nur einmal erfolgen.“

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Wird in einem Verpflichtungsjahr ein reines Batterieelektrofahrzeug, für dessen Strommenge bereits
eine Mitteilung über die energetische Menge des elektrischen Stroms nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erfolgte, auf
eine andere Person zugelassen, hat die Person, auf die das Fahrzeug bisher zugelassen war, die andere
Person über diese Mitteilung zu informieren. Ein Hinweis auf diese Informationspflicht ist in die Vereinbarung
nach § 5 Absatz 2 Satz 1 aufzunehmen.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Dritte teilt der zuständigen Stelle nach § 20 Absatz 1 die energetischen Mengen des elektrischen
Stroms mit, die
1. nach § 6 zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb im jeweiligen Verpflichtungsjahr
entnommen wurde, bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres oder
2. nach § 7 zur Verwendung in reinen Batterieelektrofahrzeugen im jeweiligen Verpflichtungsjahr
entnommen wurde, bis zum Ablauf des 15. November des jeweiligen Verpflichtungsjahres.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 nicht durch den Ladepunktbetreiber selbst, sondern durch
eine vom Ladepunktbetreiber bestimmte Person, dürfen mehrere Mitteilungen einer energetischen Menge
des elektrischen Stroms in einem Verpflichtungsjahr nur abgegeben werden, wenn die jeweils
vorhergehende Mitteilung mindestens 500 Megawattstunden umfasst hat.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Alle Teilbescheinigungen werden nur an den Dritten ausgestellt, der die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1
vornimmt.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Mitteilung von Strommengen nach § 6 darf ausschließlich Strommengen enthalten, die aus
öffentlich zugänglichen Ladepunkten entnommen wurden.“
6. In § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 wird die Angabe „§ 14“ jeweils durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.
7. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3 und 4“ durch die Angabe „4 und 5“ ersetzt.
8. In Anlage 3 wird in der Überschrift die Angabe „§ 5 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. Juli 2023
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Steffi Lemke
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 200. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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