Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Stand: 16.04.2024
Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 73 BImSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 26.09.2024 – 22 B 727/24.AKZitiert von 11
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2026 – OVG 7 A 20/25Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 08.06.2015 – VG 5 L 589/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.07.2023 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 11 Abs. 3 15. 4. 2024 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2023 I Nr. 202
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.