Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 67a Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2019 – OVG 11 N 35.15
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2016 – OVG 11 S 54.15Zitiert von 6
- BVerwG, 04.03.2010 – 7 B 38/09Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Rechtsposition gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG; übergeleitete Anlage; angezeigte AnlageZitiert von 8
- VG Magdeburg, 02.07.2024 – 4 A 272/22 MDZitiert von 1
- VG Schleswig, 21.07.2017 – 6 A 96/16
- BVerwG, 07.08.2012 – 7 C 7/11Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage; Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG; NachbarschutzZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 14.05.2024 – 4 A 33/23 MDZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.05.2021 – 2 M 158/20Zitiert von 2
- VG Halle, 22.02.2021 – 4 A 5/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67a BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/67a#abs-1 (1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet muss eine genehmigungsbedürftige Anlage, die vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden ist oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt der zuständigen Behörde angezeigt werden. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/67a#abs-2 (2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage wegen der Überschreitung eines Immissionswertes durch die Immissionsvorbelastung nicht versagt werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/67a#abs-3 (3) Soweit die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95, 202) die Durchführung von Maßnahmen zur Sanierung von Altanlagen bis zu einem bestimmten Termin vorsieht, verlängern sich die hieraus ergebenden Fristen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet um ein Jahr; als Fristbeginn gilt der 1. Juli 1990.