Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 61 Berichterstattung an die Europäische Kommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach dessen Vorgaben Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte und darüber, inwieweit der Stand der Technik angewendet wird. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach dessen Vorgaben Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU sowie über die unter diese Richtlinie fallenden Betriebsbereiche. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2012/18/EU festgelegt werden. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 61 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2873)
BGBl. 2020 I S. 2873
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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30.11.2016 Ausfertigung
§ 61 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I 2749)
BGBl. 2016 I S. 2749
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.