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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2873

BGBl. 2020 I S. 2873 · 16.365 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2873 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2873
                                Erstes Gesetz
                zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
      Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
  vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006*
                                                         Vom 9. Dezember 2020

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                  Änderung des
          Gesetzes zur Ausführung des
     Protokolls über Schadstofffreisetzungs-
und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
   Das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verord-
nung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1002) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 4 wird aufgehoben.

       bb) Nummer 5 wird Nummer 4.
       cc) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze
           angefügt:
            „§ 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt. Das Um-
            weltbundesamt gibt in dem Register an, wel-
            che Art von Information aus welchem Grund
            nach § 5 Absatz 2 und 3 nicht in das Register
            eingestellt wurde.“

   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2
      Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1
      Nummer 1 bis 4“ und die Angabe „15“ durch die
      Angabe „13“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Durchführung

  – von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der
    Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit
    Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG)

    Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parla-
    ments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG,
    2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Par-
    laments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und
    (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG

    des Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) sowie
  – des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 der Kommission
    vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit
    welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstat-
    tung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen

    Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen
    Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Än-
    derung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu
    übermitteln haben (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 3).

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Der Betreiber übermittelt die in Artikel 5 der
         Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten
         Informationen unter Angabe seines Namens
         sowie des Namens des Eigentümers der
         Betriebseinrichtung (Bericht) zum ersten Mal
         für das Jahr 2019 elektronisch und nach dem
         Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU)
         2019/1714 der Kommission vom 23. Septem-
         ber 2019 zur Festlegung, in welcher Form
         und mit welcher Häufigkeit die Mitglied-
         staaten Daten für die Berichterstattung
         gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
         des Europäischen Parlaments und des Rates
         über die Schaffung eines Europäischen
         Schadstofffreisetzungs- und -verbringungs-
         registers und zur Änderung der Richtlinien
         91/689/EWG und 96/61/EG des Rates
         zu übermitteln haben (ABl. L 267 vom
         21.10.2019, S. 3) an die nach Landesrecht
         zuständige Behörde.“
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Format der
         elektronischen Form“ durch die Wörter „elek-
         tronische Format“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Mai“ durch die
         Angabe „30. April“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni“ durch
         die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
     cc) In Satz 3 wird die Angabe „30. April“ durch
         die Angabe „31. März“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 5

         Übermittlung der Informationen an das

      Umweltbundesamt; Einstellung in das Register“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behör-

     den übermitteln die Berichte der Betreiber elek-
     tronisch zur Einstellung in das Register und für
     die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 der Verord-
     nung (EG) Nr. 166/2006 an das Umweltbundes-

     amt. Die Übermittlung erfolgt vorbehaltlich der
     Absätze 2 und 3 und für

     1. die administrativen Informationen nach den
        Abschnitten 1 bis 4 des Anhangs des Durch-
BGBl. 2020, Seite 2874 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2874
         führungsbeschlusses (EU) 2019/1741 bis zum
         31. August des dem jeweiligen Berichtsjahr
         folgenden Jahres und
       2. die thematischen Informationen nach den
          Abschnitten 5 bis 10 des Anhangs des Durch-
          führungsbeschlusses (EU) 2019/1741 bis zum
          31. Oktober des dem jeweiligen Berichtsjahr
          folgenden Jahres, wobei die Information nach
          Abschnitt 4.1 des Anhangs des Durchfüh-
          rungsbeschlusses (EU) 2019/1741 erneut bei-
          zufügen ist.

       Für die Übermittlung ist das spätestens bis zum
       1. Januar des auf das Berichtsjahr folgenden
       Jahres durch das Umweltbundesamt festgelegte
       elektronische Format zu verwenden.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die
           Wörter „werden nicht an das Umweltbundes-
           amt übermittelt, es sei denn, das öffentliche
           Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.“
           durch die Wörter „werden unter Angabe des
           jeweiligen Schutzgrundes an das Umwelt-
           bundesamt übermittelt.“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Das Umweltbundesamt stellt eine Informa-
          tion nach Satz 1 nur dann in das Register ein,
          wenn nach Feststellung der nach Landes-
          recht zuständigen Behörde das öffentliche
          Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.“
  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „werden diese
           nicht an das Umweltbundesamt übermittelt,
           es sei denn, der Betroffene hat zugestimmt
           oder das öffentliche Interesse an der Be-
           kanntgabe überwiegt.“ durch die Wörter
           „werden diese Informationen unter Angabe
           des jeweiligen Schutzgrundes an das Um-
           weltbundesamt übermittelt.“ ersetzt.
       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Das Umweltbundesamt stellt eine Informa-
          tion nach Satz 1 nur dann in das Register ein,
          wenn
          1. der Betroffene zugestimmt hat oder

          2. das öffentliche Interesse an der Bekannt-
             gabe der Information überwiegt und die in
             Satz 5 genannte Entscheidung bestands-
             kräftig geworden ist.“
       cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Die Einstellung von Informationen über die
          Freisetzung von Schadstoffen darf nicht aus
          den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten
          Gründen unterbleiben.“
       dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

          „Steht das öffentliche Interesse an der Be-
          kanntgabe einer Information nach Satz 1
          dem Geheimhaltungsinteresse entgegen, ist
          die betroffene Person von der nach Landes-
          recht zuständigen Behörde vor der Entschei-
          dung über die Einstellung der Information in
          das Register anzuhören.“

     ee) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
         „Die nach Landesrecht zuständige Behörde
         entscheidet, ob das öffentliche Interesse an
         der Bekanntgabe überwiegt.“
     ff) Die folgenden Sätze werden angefügt:

         „Die Entscheidung, dass das öffentliche Inte-
         resse an der Bekanntgabe einer Information
         nach Satz 1 das Geheimhaltungsinteresse
         überwiegt, wird der betroffenen Person be-
         kannt gegeben. Bei der Übermittlung an das
         Umweltbundesamt gibt die nach Landes-
         recht zuständige Behörde an, hinsichtlich
         welcher Informationen das Geheimhaltungs-
         interesse das öffentliche Interesse an der
         Bekanntgabe überwiegt und bezeichnet die
         Gründe, weshalb das Umweltbundesamt
         diese Informationen nicht in das Register ein-
         stellen darf.“
  e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Liegt nach Absatz 2 oder 3 ein Grund für
     die Nichteinstellung einer Information in das Re-
     gister vor, sind die hiervon nicht betroffenen In-
     formationen in das Register einzustellen.“
  f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Unter Berücksichtigung des Standes der
     Technik trifft das Umweltbundesamt geeignete
     technische und organisatorische Maßnahmen,
     um für die Informationen, die nach den Absätzen
     2 und 3 nicht in das Register einzustellen sind,
     ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleis-
     ten.“
4. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
  „Bei der Übermittlung gibt das Umweltbundesamt
  an, welche Informationen durch die nach Landes-
  recht zuständige Behörde als vertraulich beschie-
  den wurden, und bezeichnet die Gründe, weshalb
  die Kommission diese Informationen der Öffentlich-
  keit nicht zugänglich machen soll.“
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7

                   Bußgeldvorschriften
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
  ordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Par-
  laments und des Rates vom 18. Januar 2006 über
  die Schaffung eines Europäischen Schadstofffrei-
  setzungs- und -verbringungsregisters und zur Än-
  derung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG
  des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1), die zuletzt
  durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198
  vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, ver-
  stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
     2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1,
     eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
     dig oder nicht rechtzeitig macht oder

  2. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 eine dort ge-
     nannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindes-
     tens fünf Jahre verfügbar hält.
    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
  buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
BGBl. 2020, Seite 2875 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2875
6. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:
                          „§ 8

       Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
    Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelun-
  gen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch

  Landesrecht abgewichen werden.

                           §9

                  Übergangsvorschrift
    Die Bußgeldvorschriften nach § 7 gelten ab dem
  Berichtsjahr 2020.“

                       Artikel 2

                  Folgeänderungen

   (1) Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 31 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des

  Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über

  Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

  vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Ver-

  ordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I

  S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom

  9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert wor-
  den ist, gelten entsprechend.“
2. § 61 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
  „§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Geset-
  zes zur Ausführung des Protokolls über Schadstoff-
  freisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai
  2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
  Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
  das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember
  2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt ent-
  sprechend.“
   (2) § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
  „§ 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Geset-
  zes zur Ausführung des Protokolls über Schadstoff-
  freisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai
  2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
  Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
  das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember
  2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt ent-
  sprechend.“

2. Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des
  Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über
  Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

  vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Ver-
  ordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I
  S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert wor-
  den ist, gelten entsprechend.“

  (3) Die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Über-

wachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973,
1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 254 der Verord-

nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „§ 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung
  des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und
  -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur

  Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
  vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Arti-
  kel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I
  S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.“

2. § 7 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des
  Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über

  Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

  vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Ver-

  ordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I

  S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom

  9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert wor-

  den ist, gelten entsprechend.“

3. § 10 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
  „§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Geset-
  zes zur Ausführung des Protokolls über Schadstoff-
  freisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai
  2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
  Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
  das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember
  2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt ent-
  sprechend.“
  (4) § 4 Absatz 2 Nummer 4 der Oberflächengewäs-
serverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), die
durch Artikel 255 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„4. der Informationen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des
    Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über
    Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
    vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Ver-
    ordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007
    (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes
    vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert
    worden ist, sowie“.

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
BGBl. 2020, Seite 2876 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2876

                         Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                       Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                          Berlin, den 9. Dezember 2020

                                    Der Bundespräsident
                                         Steinmeier

                                    Die Bundeskanzlerin
                                      Dr. A n g e l a M e r k e l

                               Die Bundesministerin
                  für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                  Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2873. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 586d262b04f8000f….