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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2873
BGBl. 2020 I S. 2873 · 16.365 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006*
Vom 9. Dezember 2020
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes zur Ausführung des
Protokolls über Schadstofffreisetzungs-
und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
Das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verord-
nung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1002) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
bb) Nummer 5 wird Nummer 4.
cc) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„§ 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt. Das Um-
weltbundesamt gibt in dem Register an, wel-
che Art von Information aus welchem Grund
nach § 5 Absatz 2 und 3 nicht in das Register
eingestellt wurde.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2
Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bis 4“ und die Angabe „15“ durch die
Angabe „13“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Durchführung
– von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der
Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit
Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parla-
ments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG,
2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und
(EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG
des Rates (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) sowie
– des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1741 der Kommission
vom 23. September 2019 zur Festlegung, in welcher Form und mit
welcher Häufigkeit die Mitgliedstaaten Daten für die Berichterstat-
tung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Än-
derung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates zu
übermitteln haben (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 3).
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Betreiber übermittelt die in Artikel 5 der
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 genannten
Informationen unter Angabe seines Namens
sowie des Namens des Eigentümers der
Betriebseinrichtung (Bericht) zum ersten Mal
für das Jahr 2019 elektronisch und nach dem
Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU)
2019/1714 der Kommission vom 23. Septem-
ber 2019 zur Festlegung, in welcher Form
und mit welcher Häufigkeit die Mitglied-
staaten Daten für die Berichterstattung
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Schaffung eines Europäischen
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungs-
registers und zur Änderung der Richtlinien
91/689/EWG und 96/61/EG des Rates
zu übermitteln haben (ABl. L 267 vom
21.10.2019, S. 3) an die nach Landesrecht
zuständige Behörde.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Format der
elektronischen Form“ durch die Wörter „elek-
tronische Format“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Mai“ durch die
Angabe „30. April“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni“ durch
die Angabe „31. Mai“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „30. April“ durch
die Angabe „31. März“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Übermittlung der Informationen an das
Umweltbundesamt; Einstellung in das Register“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behör-
den übermitteln die Berichte der Betreiber elek-
tronisch zur Einstellung in das Register und für
die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 166/2006 an das Umweltbundes-
amt. Die Übermittlung erfolgt vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3 und für
1. die administrativen Informationen nach den
Abschnitten 1 bis 4 des Anhangs des Durch-

führungsbeschlusses (EU) 2019/1741 bis zum
31. August des dem jeweiligen Berichtsjahr
folgenden Jahres und
2. die thematischen Informationen nach den
Abschnitten 5 bis 10 des Anhangs des Durch-
führungsbeschlusses (EU) 2019/1741 bis zum
31. Oktober des dem jeweiligen Berichtsjahr
folgenden Jahres, wobei die Information nach
Abschnitt 4.1 des Anhangs des Durchfüh-
rungsbeschlusses (EU) 2019/1741 erneut bei-
zufügen ist.
Für die Übermittlung ist das spätestens bis zum
1. Januar des auf das Berichtsjahr folgenden
Jahres durch das Umweltbundesamt festgelegte
elektronische Format zu verwenden.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die
Wörter „werden nicht an das Umweltbundes-
amt übermittelt, es sei denn, das öffentliche
Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.“
durch die Wörter „werden unter Angabe des
jeweiligen Schutzgrundes an das Umwelt-
bundesamt übermittelt.“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Umweltbundesamt stellt eine Informa-
tion nach Satz 1 nur dann in das Register ein,
wenn nach Feststellung der nach Landes-
recht zuständigen Behörde das öffentliche
Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „werden diese
nicht an das Umweltbundesamt übermittelt,
es sei denn, der Betroffene hat zugestimmt
oder das öffentliche Interesse an der Be-
kanntgabe überwiegt.“ durch die Wörter
„werden diese Informationen unter Angabe
des jeweiligen Schutzgrundes an das Um-
weltbundesamt übermittelt.“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Umweltbundesamt stellt eine Informa-
tion nach Satz 1 nur dann in das Register ein,
wenn
1. der Betroffene zugestimmt hat oder
2. das öffentliche Interesse an der Bekannt-
gabe der Information überwiegt und die in
Satz 5 genannte Entscheidung bestands-
kräftig geworden ist.“
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Einstellung von Informationen über die
Freisetzung von Schadstoffen darf nicht aus
den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten
Gründen unterbleiben.“
dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Steht das öffentliche Interesse an der Be-
kanntgabe einer Information nach Satz 1
dem Geheimhaltungsinteresse entgegen, ist
die betroffene Person von der nach Landes-
recht zuständigen Behörde vor der Entschei-
dung über die Einstellung der Information in
das Register anzuhören.“
ee) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die nach Landesrecht zuständige Behörde
entscheidet, ob das öffentliche Interesse an
der Bekanntgabe überwiegt.“
ff) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Entscheidung, dass das öffentliche Inte-
resse an der Bekanntgabe einer Information
nach Satz 1 das Geheimhaltungsinteresse
überwiegt, wird der betroffenen Person be-
kannt gegeben. Bei der Übermittlung an das
Umweltbundesamt gibt die nach Landes-
recht zuständige Behörde an, hinsichtlich
welcher Informationen das Geheimhaltungs-
interesse das öffentliche Interesse an der
Bekanntgabe überwiegt und bezeichnet die
Gründe, weshalb das Umweltbundesamt
diese Informationen nicht in das Register ein-
stellen darf.“
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Liegt nach Absatz 2 oder 3 ein Grund für
die Nichteinstellung einer Information in das Re-
gister vor, sind die hiervon nicht betroffenen In-
formationen in das Register einzustellen.“
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Unter Berücksichtigung des Standes der
Technik trifft das Umweltbundesamt geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen,
um für die Informationen, die nach den Absätzen
2 und 3 nicht in das Register einzustellen sind,
ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleis-
ten.“
4. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Übermittlung gibt das Umweltbundesamt
an, welche Informationen durch die nach Landes-
recht zuständige Behörde als vertraulich beschie-
den wurden, und bezeichnet die Gründe, weshalb
die Kommission diese Informationen der Öffentlich-
keit nicht zugänglich machen soll.“
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 18. Januar 2006 über
die Schaffung eines Europäischen Schadstofffrei-
setzungs- und -verbringungsregisters und zur Än-
derung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG
des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198
vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, ver-
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
2, jeweils in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1,
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig macht oder
2. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 eine dort ge-
nannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindes-
tens fünf Jahre verfügbar hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“

6. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:
„§ 8
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelun-
gen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch
Landesrecht abgewichen werden.
§9
Übergangsvorschrift
Die Bußgeldvorschriften nach § 7 gelten ab dem
Berichtsjahr 2020.“
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 31 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des
Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert wor-
den ist, gelten entsprechend.“
2. § 61 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Geset-
zes zur Ausführung des Protokolls über Schadstoff-
freisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai
2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt ent-
sprechend.“
(2) § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Geset-
zes zur Ausführung des Protokolls über Schadstoff-
freisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai
2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt ent-
sprechend.“
2. Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des
Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert wor-
den ist, gelten entsprechend.“
(3) Die Industriekläranlagen-Zulassungs- und Über-
wachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973,
1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 254 der Verord-
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung
des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und
-verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.“
2. § 7 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des
Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert wor-
den ist, gelten entsprechend.“
3. § 10 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Geset-
zes zur Ausführung des Protokolls über Schadstoff-
freisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai
2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt ent-
sprechend.“
(4) § 4 Absatz 2 Nummer 4 der Oberflächengewäs-
serverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373), die
durch Artikel 255 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„4. der Informationen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007
(BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert
worden ist, sowie“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. Dezember 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2873. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 586d262b04f8000f….