Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.