Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz

BImSchG

§ 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

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§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.

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