Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz

BImSchG

§ 58e Pflicht der Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie zur Umsetzung eines Umweltmanagementsystems; Verordnungsermächtigung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 24.10.2026

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/58e#abs-1 (1) Betreiber von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie haben sicherzustellen, dass ein Umweltmanagementsystem nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 eingerichtet und dauerhaft umgesetzt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/58e#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen das nach Absatz 1 einzurichtende und dauerhaft umzusetzende Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat, insbesondere, dass

1.
das Umweltmanagementsystem Ziele zur Förderung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, enthält,
2.
Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden müssen.

Darüber hinaus kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt werden, welche Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Konformitätsbewertungen und Nachweispflichten der Betreiber im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/58e#abs-3 (3) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer Rechtsverordnung unverzüglich zu gewährleisten, dass die Orientierungswerte für die Umweltleistung nach Absatz 2 Nummer 2 innerhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte festgelegt werden. Enthalten die BVT-Schlussfolgerungen Umweltleistungsvergleichswerte, sind die Orientierungswerte für die Umweltleistung als Spannen festzulegen.

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