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§ 58d BImSchG — Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz

Bundes-Immissionsschutzgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.