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§ 58d BImSchG — Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz

Bundes-Immissionsschutzgesetz

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.