§ 58d BImSchG — Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.
§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.