Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 52b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/52b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers der genehmigungsbedürftigen Anlage wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften obliegen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/52b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 52b geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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