Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 52b Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 07.03.2024 – 2 C 253/22Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 15.12.2021 – 5 K 752/20Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 03.12.2019 – 28 K 984/17Zitiert von 4
- OVG Saarland, 13.12.2022 – 2 A 54/22Zitiert von 5
- OVG NRW, 20.04.2022 – 8 A 1575/19Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für Windenergieanlagen; kein Anspruch auf Erhöhung der nächtlichen Betriebsleistung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- VG Schwerin, 16.09.2020 – 7 A 1408/17 SNZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 26.06.2019 – 18 Sa 607/18Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 15.12.2015 – 5 L 1912/15Zitiert von 1
8 Entscheidungen zu § 52b BImSchG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52b BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/52b#abs-1 (1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei rechtsfähigen Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers der genehmigungsbedürftigen Anlage wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften obliegen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/52b#abs-2 (2) Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden.