Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 52a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
Stand: 09.07.2024
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 30.10.2014 – 8 B 721/14Zitiert von 11
- OVG NRW, 04.08.2015 – 8 B 328/15Zitiert von 3
- OVG NRW, 06.11.2014 – 8 B 1101/14Zitiert von 8
- OVG Saarland, 06.11.2024 – 2 B 85/24
- VG Köln, 13.12.2017 – 13 L 3328/17
- VG Arnsberg, 10.06.2014 – 4 L 867/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 12.09.2024 – 22 ZB 23.1612
- OVG NRW, 25.01.2023 – 8 B 922/22Zitiert von 1
- VG Freiburg, 08.12.2022 – 10 K 3127/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52a BImSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/52a#abs-1 (1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/52a#abs-2 (2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/52a#abs-3 (3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/52a#abs-4 (4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich und, soweit erforderlich, vor der Erteilung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung eine Überwachung durch.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/52a#abs-5 (5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.