Gesetze / Umweltinformationsgesetz
UIG§ 7 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 – 10 S 1585/21
- OVG NRW, 06.11.2014 – 8 B 1101/14Zitiert von 8
- OVG NRW, 30.10.2014 – 8 B 721/14Zitiert von 11
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2008 – 1 A 10886/07Zitiert von 22
- VG Köln, 13.12.2017 – 13 L 3328/17
- EuGH, 09.09.1999 – C-217/97Umweltrecht: Verstoß gegen Verpflichtungen aus der Richtlinie über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.07.2024 – 10 B 3/24Zitiert von 1
- BVerwG, 11.07.2024 – 10 B 2/24Zitiert von 2
- BVerwG, 11.07.2024 – 10 B 4/24
54 Entscheidungen zu § 7 UIG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 UIG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/7#abs-1 (1) Die informationspflichtigen Stellen ergreifen Maßnahmen, um den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wirken sie darauf hin, dass Umweltinformationen, über die sie verfügen, zunehmend in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/7#abs-2 (2) Die informationspflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/7#abs-3 (3) Soweit möglich, gewährleisten die informationspflichtigen Stellen, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.