Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 31m Abweichungen im Fall einer Krise
Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 24.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31m#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in Abweichung von den in einer Rechtsverordnung nach § 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten sowie von den in einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen festlegen, wenn außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle des Betreibers und der staatlichen Institutionen entziehen, zu Folgendem führen:
Schädliche Umwelteinwirkungen dürfen nicht hervorgerufen werden. Es sind vorrangig andere Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu nutzen, die zu einer geringeren Umweltverschmutzung führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31m#abs-2 (2) Die Abweichung darf nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zugelassen werden. Wenn die Gründe für die Zulassung der Abweichung fortbestehen, kann die Zulassung der Abweichung um höchstens drei weitere Monate verlängert werden. Sobald die Bedingungen in Bezug auf die Energieversorgung oder Versorgung mit Ressourcen, Materialen oder Ausrüstung wiederhergestellt sind oder wenn es eine Alternative bei der Energieversorgung oder zu den Ressourcen, Materialien oder Ausrüstungen gibt, ist die Zulassung der Abweichung aufzuheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31m#abs-3 (3) Über die Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 hinaus bedarf es weder einer Änderungsgenehmigung nach § 16 noch einer Anzeige nach § 15.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31m#abs-4 (4) Die Zulassung der Abweichung hat schriftlich zu erfolgen, sie ist zu begründen und dem Antragsteller zuzustellen. Ab dem 1. Januar 2028 ist der Bescheid über die Zulassung der Abweichung an den Antragsteller elektronisch zuzustellen. Die zuständige Behörde hat den Bescheid über die Zulassung der Abweichung der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich zu machen. § 10 Absatz 8a Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet bis zur Aufhebung oder anderweitigen Erledigung der Abweichung zu erfolgen hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31m#abs-5 (5) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Emissionen, die sich aus der Zulassung der Abweichung ergeben, durch den Betreiber überwacht werden. § 26 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/31m#abs-6 (6) § 31a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.