Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 1 Zweck des Gesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
Änderungsverlauf
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03.07.2024 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225; 2024 I Nr. 340)
BGBl. 2024 I Nr. 225
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.