Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 95 Auskunftspflicht

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/95?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unterlagen, die der Bundesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/95?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Bundesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

§ 93 § 95