Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 95 Auskunftspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/95?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unterlagen, die der Bundesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/95?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Bundesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 95 eingefügt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 95 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.