Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 93 Gemeinsame Prüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09Zu den Grenzen der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von Finanzhilfen gemäß Art. 104 b GG (hier zu § 6a des Zukunftsinvestitionsgesetzes)Zitiert von 20
- BVerwG, 05.07.2010 – 7 VR 5/10, 7 VR 5/10 (7 A 9/10)Verwendung der Mittel nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz; Prüfung durch den Bundesrechnungshof; Duldungs- und Mitwirkungspflicht; öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher ArtZitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/93#abs-1 (1) Ist für die Prüfung sowohl der Bundesrechnungshof als auch ein Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Soweit nicht Artikel 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes die Prüfung durch den Bundesrechnungshof vorschreibt, kann der Bundesrechnungshof durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf die Landesrechnungshöfe übertragen. Der Bundesrechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben von den Landesrechnungshöfen übernehmen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BHO/93#abs-1a (1a) In den in § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Fällen hat der Bundesrechnungshof seine Prüfungen im Benehmen mit den jeweils zuständigen Landesrechnungshöfen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/93#abs-2 (2) Der Bundesrechnungshof kann durch Vereinbarung mit ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden die Durchführung einzelner Prüfungen übertragen oder übernehmen, sowie Prüfungsaufgaben für über- oder zwischenstaatliche Einrichtungen übernehmen, wenn er durch völkerrechtliche Verträge oder Verwaltungsabkommen oder durch die Bundesregierung dazu ermächtigt wird.