Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 94 Zeit und Art der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/94#abs-1 (1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/94#abs-2 (2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/94#abs-3 (3)

§ 93 § 95