Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 94 Zeit und Art der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 K 2486/18Zitiert von 1
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 L 711/18Zitiert von 1
- BVerwG, 12.05.2021 – 6 C 12/19Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft durch den BundesrechnungshofZitiert von 6
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53/09 · Prüfungsrecht des BundesrechnungshofsZitiert von 25
- BVerfG, 07.09.2010 – 2 BvF 1/09Zu den Grenzen der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von Finanzhilfen gemäß Art. 104 b GG (hier zu § 6a des Zukunftsinvestitionsgesetzes)Zitiert von 20
- VG Köln, 19.05.2008 – 25 L 301/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/94#abs-1 (1) Der Bundesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/94#abs-2 (2) Der Bundesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/94#abs-3 (3)